Justizmitteilungen sind verfahrensübergreifende Mitteilungen personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, StAen und Arbeitsgerichte von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers. Da sie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist in zahlreichen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften enthalten, z. B. §§ 474 ff. StPO, §§ 49 ff. OWiG. Soweit solche fehlen, richten sich die J. nach §§ 12 ff. EGGVG. Danach sind sie zulässig bei Einwilligung oder offensichtlichem Interesse des Betroffenen, über öffentlich bekanntgemachte oder registrierte Daten, bei Eintritt bestimmter Rechtsfolgen (§ 13 I EGGVG), im Übrigen unter den Voraussetzungen der §§ 14-17 EGGVG, z. B. zur Verfolgung von Straftaten. Die Übermittlung unterbleibt, wenn eine besondere Verwendungsregelung entgegensteht (§ 12 III EGGVG).
Weitere Begriffe : Fremdrentengesetz | Schwellenpreis | Journalisten |
MMnews
|