Kausalität im Strafrecht Der Straftatbestand verlangt häufig außer der Handlung des Täters auch den Eintritt eines Erfolges (Erfolgsdelikte, z. B. bei fahrlässiger Tötung den Tod des vom Täter Verletzten; Gegensatz: die mit der Handlung abgeschlossenen Tätigkeitsdelikte, z. B. Falscheid). Bei den Erfolgsdelikten hat der Täter für den Erfolg strafrechtlich einzustehen, der ihm als Ergebnis seiner Handlung zugerechnet werden kann, wenn also die Handlung für den Erfolg kausal ist. Kausalzusammenhang ist nach der h. M. gegeben, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Bedingungstheorie, Begründer: v. Buri; die Handlung ist conditio sine qua non). Dabei sind alle den Erfolg bedingenden Handlungen gleichwertig (Äquivalenztheorie); es gibt keine überwiegenden Bedingungen. Demnach ist auch ohne Bedeutung, ob die kausale Handlung eine von mehreren Bedingungen ist und längere Zeit zurückliegt, ebenso ob der Erfolg auch durch später eintretende Umstände herbeigeführt worden wäre (das Haus des Getöteten brennt ab, er wäre darin umgekommen). Die im Zivilrecht bedeutsame überholende Kausalität ist für das Strafrecht ohne Belang (Infektion des Verletzten im Krankenhaus). Der Kausalzusammenhang wird nur unterbrochen, wenn eine andere Bedingung ohne Fortwirken der früheren zum Erfolg führt (der Vergiftete wird, bevor das Gift wirkt, von einem anderen Täter erschossen). Wirkt dagegen die vom Täter gesetzte Bedingung noch fort, sind weitere von einem Dritten oder auch vom Verletzten (z. B. durch Unvorsichtigkeit) gesetzte Bedingungen ohne Bedeutung.
Weitere Begriffe : Protokollrüge | Verursachung | unechte Konkurrenz |
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