Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung . Die Gemeinden (kreisfreie Städte und Landgemeinden sowie Verbandsgemeinden) u. die Landkreise sind Träger der k. S. Sie können ihre eigenen, räumlich bedingten u. begrenzten Angelegenheiten selbständig u. in eigener Verantwortung erledigen. Sie besitzen Autonomie, d. h. das Recht, Rechtsnormen als Satzungen zu erlassen. Durch Art. 28 II GG ist die k. S. verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese institutioneile Garantie verbietet es der Bundes- und der Landesgesetzgebung, das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften zur Selbstregelung ihrer Angelegenheiten zu beseitigen oder so weit einzuschränken, dass die k. S. innerlich ausgehöhlt wird. Neben einem gewissen Bestand an sachlichen Aufgaben zählen insbes. die Finanz- und die Personalhoheit zum geschützten Bereich der k. S., ohne dass diese auf einen bestimmten Zustand, etwa zur Zeit des Inkrafttretens des GG, festgeschrieben wäre. Wie das bundesstaatliche Prinzip (Bundesstaat) eine Neugliederung der Länder u. eine Kompetenzverschiebung im Bund-Länder-Verhältnis nicht hindert, steht auch die institutionelle Garantie der k. S. notwendigen Gebiets- u. Funktionalreformen nicht entgegen, sofern das Strukturprinzip der k. S. als solches erhalten bleibt.
Weitere Begriffe : Gründungsprüfung | Kaufschein | Kraftomnibusse |
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