Kraftloserklärung

Ist eine Urkunde abhanden gekommen oder durch körperliche Zerstörung vernichtet worden, so kann derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, im Aufgebotsverfahren ein Ausschlussurteil erwirken, in weichem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, §§ 1003 ff. ZPO. Damit ergibt sich die Wirkung, dass die verlorene Urkunde nicht mehr das Recht verkörpert und also auch nicht mehr den Inhaber legitimiert. Das Ausschlussurteil ersetzt die Urkunde in der Weise, dass sie den Antragsteller allen Verpflichteten gegenüber so legitimiert wie die für kraftlos erklärte Urkunde (z. B. gemäss Art. 16 Abs. I WG). Bei K. eines Inhaberpapiers kann das Gericht auf Antrag an den Aussteller und andere Personen das Verbot erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken. Die K. kommt z.B. für folgende Urkunden in Betracht: Inhaberschuldverschreibungen (§ 799 BGB), Wechsel (Art. 90 WG) und Schecks (Art. 59 ScheckG), kaufmännische Orderpapiere, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Aktien (§ 72 AktG). - Nach §§ 176, 2361 BGB können ausserhalb des Aufgebotsverfahrens der ZPO durch einfacheres Verfahren eine Vollmacht oder ein Erbschein für kraftlos erklärt werden. Bei der Vollmacht genügt Bekanntmachung, beim Erbschein gerichtlicher Beschluss.

von Urkunden Aufgebotsverfahren.




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