Kur

Im Arbeitsrecht :

. I. Nach ständiger Rspr. hat ein Angestellter für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, wenn ihm von einem Träger der Sozialversicherung o. einem sonstigen öffentl.rechtl. o, privaten Sozialleistungsträger (private Krankenversicherung bei befreiten Sozialversicherungspflichtigen) eine K. o. ein Heilverfahren bewilligt wurde, dies auch dann, wenn er nicht arbeitsunfähig krank ist (§§ 616 BGB, 63 HGB, 133c GewO; AP 6, 21-23 zu § 63 HGB, 25, 26 zu § 133c GewO). Eine K. setzt im allgemeinen nicht begrifflich voraus, dass die Kosten vollständig übernommen werden (v. 20. 10. 93 - 5 AZR 712/92). Hat ein Sozialversicherungsträger die K. bewilligt, so ist die medizinische Notwendigkeit nicht mehr besonders zu prüfen (AP 2 zu § 7 LohnFG), es sei denn, dass ernsthafte Zweifel bestehen (AP 3 zu § 7 LohnFG). Ein Arbeiter u. die AN in den neuen BL haben nach § 7 LohnFG, § 115 a AGB-DDR Anspruch auf Krankenvergütung, wenn ein Träger der Sozialversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung o. ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- o. Genesungskur bewilligt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn er nicht arbeitsunfähig ist (AP 2 zu § 7 LohnFG).
Eine Vorbeugungskur setzt voraus, dass der Träger der Sozialversicherung die Kur verantwortlich gestaltet; keine Kur liegt vor, wenn der AN sie in urlaubsmässigem Zuschnitt verbringen kann (AP 4 zu § 7 LohnFG; AP 1 zu § 47a BMT-G II = NZA 91, 352). Bei sonstiger K.bewilligung besteht kein Anspruch. Dasselbe gilt für die sich an die K. anschliessende Schonzeit (§ 7 IV LohnFG). Der Arbeiter ist verpflichtet, dem AG unverzüglich eine Bescheinigung über die K. bewilligung, aus der sich Dauer u. Kostentragung ergeben, vorzulegen (AP 1 zu § 7 LohnFG). Entspr. wird kraft -s Treuepflicht auch für den Angestellten gelten. Wird die K. im Anschluss an eine Krankheit gewährt, so kann eine Fortsetzungserkrankung vorliegen (s Krankenvergütung). Der Sozialversicherungsträger ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die K. innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird und damit ein Wegfall der Krankenvergütung bewirkt (AP 6 zu § 7 LohnFG). Zur Berechnung der 12monatigen Rahmenfrist: AP 5 zu § 7 LohnFG. Für den öffentl. Dienst besteht eine Sonderregelung in § 50 BAT (Berger ZTR 87, 69).
II. Kuren u. Schonzeiten dürfen auf den Urlaub nicht angerechnet werden, soweit der AN arbeitsunfähig ist. Darüber hinaus bestimmt § 10 BUr1G, dass auch dann eine Anrechnung ausgeschlossen ist, soweit der AN einen Anspruch auf Krankenvergütung hat. Die Anrechnung von Schonzeiten ist bei Arbeitern u. AN in den neuen BL sowie Angestellten unterschiedlich geregelt. Während Arbeiter u. AN in den neuen BL für die Dauer der Schonzeit nur dann Anspruch auf Krankenvergütung haben, wenn sie arbeitsunfähig krank (auch wegen anderer Krankheit BB 82, 1175) sind (§ 7 IV LohnFG), hat das BAG seine frühere Rspr. für Angestellte bestätigt, wonach sie auch dann Krankenvergütung beanspruchen können, wenn sie im Anschluss an das Heilverfahren nicht krank sind (AP 10 zu § 10 BUr1G Schonzeit). Die unterschiedliche Regelung wird verfassungswidrig sein.

Maßnahme zur Förderung der Gesundheit als ambulante Rehabilitationskur gem. § 40 SGB V und in der besonderen Form der Müttergenesungskuren nach
§ 41 SGB V als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Davon abzugrenzen ist die stationäre medizinische Rehabilitation, als Leistung von der Rentenversicherung zu erbringen, mit dem Zweck der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, §§ 9 ff., 15 SGB VI. Die stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung, § 40 Abs. 2 SGB V, wird von der Krankenversicherung dann erbracht, wenn diese Leistung nach den für die anderen Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften nicht gewährt werden kann, § 40 Abs. 4 SGB V. Das bedeutet, dass die Krankenversicherung nur ausnahmsweise für stationäre medizinische Rehabilitation zuständig wird. Soweit im Übrigen doch nach dem SGB V Kurmaßnahmen gewährt werden, ist seit 2004 die Zuzahlung von 10 € pro Kalendertag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, identisch mit der Krankenhausbehandlung, § 39 SGB V, vorgeschrieben.

Die Krankenversicherung kann stationäre Behandlung in Kur- oder Spezialeinrichtungen in Form von Vorsorgekuren oder Rehabilitationskuren bewilligen, in der Satzung auch Zuschüsse sowie für Arbeitnehmer Übernahme der gesamten Kosten vorsehen (§§ 23 f., 40 f. SGB V).

Die Rentenversicherung sowie die Kriegsopferversorgung können ebenfalls Kuren gewähren (§ 15 SGB VI; § 11 BVG). In der Kranken- und in der Rentenversicherung müssen sich die Versicherten (über 18 Jahre) an den Kosten einer stationären K. mit 10 EUR pro Tag beteiligen; bei Unzumutbarkeit kann hiervon abgesehen werden (§§ 39 f. SGB V; § 32 SGB VI). Wiederholung erst nach 4 Jahren, es sei denn, ein früherer Zeitpunkt ist ärztlich dringend geboten.

Zu vergleichbaren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vgl. § 33 SGB VII.




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