Körperliche Untersuchung im Prozess

1.

a) Im Strafverfahren hat der Beschuldigte eine k. U. zu dulden, wenn Tatsachen festgestellt werden sollen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (körperliche Merkmale, Fremdstoffe oder -körper im Innern usw.). Körperliche Eingriffe, insbes. Entnahme von Blutproben (Blutentnahme) oder Urin dürfen nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und ohne Einwilligung des Beschuldigten nur, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist (§ 81 a StPO). Doch gilt auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d. h. der Grad des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftat stehen.

b) Für Zeugen besteht eine beschränkte Duldungspflicht. Sie dürfen gegen ihren Willen nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet (Verletzungen, Veränderungen usw.); außerdem müssen sich Zeugen und dritte Personen, die nicht Beschuldigte sind, einer ärztlichen U. zur Feststellung der Abstammung oder einer Blutprobe unterziehen, wenn kein gesundheitlicher Nachteil zu befürchten und die Maßnahme zur Wahrheitserforschung unerlässlich ist. In allen Fällen kann der Zeuge oder Dritte die U. verweigern, wenn sie ihm nicht zuzumuten ist (etwa wegen seines hohen Alters) oder wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (§ 81 c StPO).

c) Eine molekulargenetische Untersuchung darf nur zu bestimmten Zwecken angeordnet werden (§§ 81 e, 81 g StPO).

d) U. und Eingriffe bedürfen grundsätzlich richterlicher Anordnung. Kann eine Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden, können auch die StA und ihre Ermittlungspersonen die Anordnung treffen. Im Weigerungsfalle kann gegen den Beschuldigten unmittelbarer Zwang angewendet werden, gegen Zeugen nur auf Anordnung des Richters und wenn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erfolglos geblieben oder wenn Gefahr im Verzug ist. Besondere Schutzvorschriften gelten zur Schonung des Schamgefühls (§ 81 d StPO). S. a. Beobachtung (des Beschuldigten) in einem psychiatrischen Krankenhaus.

2.
Für den Zivilprozess s. Abstammung, Abstammungsgutachten; s. a. Genomanalyse, Gendiagnostik.




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