Lärmbelästigungen
Im Mietrecht :
Störende Geräusche können das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit der Bewohner eines Hauses erheblich beeinträchtigen. Weder der Vermieter noch der Mieter müssen daher Lärmbelästigungen dulden. Aus mietrechtlicher Sicht ist für die einzuleitenden Maßnahmen, um die Lärmbelästigungen zu beenden, immer zu unterscheiden, ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten, ausgeht.
Wird der Lärm von einem Hausbewohner verursacht, so kann der Vermieter entweder Unterlassungsklage gem. § 541 BGB erheben oder nach Kündigung des Mietverhältnisses die Räumung verlangen, wenn trotz Abmahnung des Vermieters an den Mieter die Störungen nicht aufhören (vgl. §§ 573 Abs. 2 Nr. 1 und 569 Abs. 2 und 5 BGB).
Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, gegen von außen störende Dritte (Gastwirtschaften, Diskotheken, Kirmesveranstaltungen, Sportplätze, Nachbarn und Industriebetriebe) möglicherweise gem. §§ 903, 862 und 869 BGB vorzugehen.
Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter darauf, dass die Wohnung, die angemietet ist, ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche benutzt werden kann. Die ungestörte Nutzbarkeit der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Sehr ausführlich hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 6.10.2004 (Az.: VIII ZR 355/03) zur Frage des Trittschallschutzes in Altbau-Wohnungen geäußert. In bestimmten Fällen hat der Mieter einen Anspruch auf Einhaltung der aktuellen Normen.
Sind die akustischen Einwirkungen nicht mehr zumutbar, so kann der Mieter eine Mietminderung vornehmen. Der Mieter hat jedoch auch selbst die Möglichkeit, gegen Störer im eigenen Haus gerichtlich vorzugehen. Bei Lärmbelästigungen von außen muss allerdings jeweils geprüft werden, ob es sich um ortsübliche Geräuschbelästigungen gem. § 906 BGB handelt (Fluglärm, Verkehrslärm, Industrielärm).
Häufig kommt es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, wenn in der Nachbarwohnung übermäßig Lärm erzeugt wird. Gibt es dadurch eine ständige Beeinträchtigung der Nachtruhe, so hat der Mieter die Möglichkeit, Mietminderung vorzunehmen, deren Höhe von der Dauer und Intensität beeinflusst wird.
Des Weiteren existiert ein weit verbreiteter Irrtum, dass Familienfeiern, Partys, Geburtstagsfeiern u.Ä. einmal im Monat laut gefeiert werden dürfen, ohne auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen zu müssen. Ein solches Recht gibt es nicht. Alle Bewohner eines Hauses sind verpflichtet, auf das Ruhebedürfnis der anderen Rücksicht zu nehmen. Radio, Fernsehgeräte, Plattenspieler u.Ä. sind immer in Zimmerlautstärke zu betreiben. Unter Zimmerlautstärke versteht man die Lautstärke, die, von einer akustischen Quelle ausgehend, nur in dem Zimmer gehört werden kann, in dem das Gerät steht. Der Lautstärkeregler muss also entsprechend eingestellt werden. Soll der volle Klang einer Stereoanlage ausgenützt werden, so muss das der Musikliebhaber eben über Kopfhörer tun. Ein Recht zur Störung der anderen Hausbewohner gibt es nicht, wohl aber ein Recht auf Ruhe.
Will der Mieter den Mietzins mindern, da er übermäßigem Verkehrslärm, Flug- oder Straßenlärm ausgesetzt ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Anspruch in der Regel nicht gegeben ist. Meistens sind den Mietern bei Bezug der Wohnung oder bei Abschluss des Mietvertrages die örtlichen Gegebenheiten der Wohnung bekannt. Liegt sie z. B. an einer Hauptverkehrsstraße, so ist der Lärm als ortsüblich zu bezeichnen. Ein Minderungsanspruch kann dann bestehen, wenn die Lärmquelle erst nach Abschluss des Mietvertrages bzw. nach Einzug des Mieters entstanden ist (Flugplatz- Neubau).
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Anzeigepflicht, Fehler der Mietsache, Hausfriedensbruch, Hausordnung, Höhe der Mietminderung, Mietminderung, Wohnlage
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