Landtag
das Parlament in den Bundesländern mit dem Recht, Landesgesetze (Landesrecht) zu erlassen, den Staatshaushalt zu verabschieden und den Ministerpräsidenten zu wählen; die Abgeordneten werden in der
ist das Parlament eines Bundeslandes. In Berlin wird es als "Abgeordnetenhaus", in den Hansestädten Bremen u. Hamburg als "Bürgerschaft" bezeichnet.
Leasingvertrag ist ein - aus dem amerikanischen Recht übernommener - besonders ausgestalteter Mietvertrag (Miete). Der Leasinggeber verpflichtet sich, dem Leasingnehmer eine Sache (z. B. einen PKW) oder eine Sachgesamtheit (z.B. einen Wagenpark) zeitweilig gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei üblicherweise eine Kaufoption eingeräumt wird (Mietkauf). Gefahrtragung u. Instandhaltung richten sich jedoch nicht nach Mietrecht, sondern entsprechen im wesentlichen der für den Kauf massgeblichen Risikoverteilung. Das bedeutet insbes.: Bei zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der in seinen Besitz übergegangenen Sache muss der Leasingnehmer die Vergütung weiterzahlen. Gewährleistungsrechte kann er nur gegen den Lieferanten des Leasingobjekts, nicht gegen den Leasinggeber - zumeist ein Finanzierungsinstitut, das die Sache vom Hersteller übernimmt u. dem Leasingnehmer den Gebrauch finanziert - geltend machen. Die zunehmende Beliebtheit des L. beruht darauf, dass er dem Leasingnehmer steuerliche Vorteile u. erleichterte Finanzierungsmöglichkeiten bietet.
ist in den meisten Ländern (Deutschlands) die Volksvertretung (sonst Abgeordnetenhaus, Bürgerschaft). Der L. wird nach rechtsstaatlichen Wahlgrundsätzen vom Volk des jeweiligen Landes gewählt. Seine wichtigsten Aufgaben sind die Schaffung von Landesgesetzen und die Kontrolle der Landesregierung. Lit.: Greß, F./Huth, R., Die Landesparlamente, 1998; Hemmer, H., Der Präsident des Landtags, 2000
das Parlament in den Ländern, in Bremen und Hamburg „Bürgerschaft”, in Berlin „Abgeordnetenhaus”.
(Abgeordnetenhaus, Bürgerschaft) wird in den Verfassungen der meisten Länder. die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählte Volksvertretung (Landesparlament) genannt, so in Baden-Württemberg (Art. 27 der jeweiligen Verfassung), Bayern (Art. 13 ff.), Hessen (Art. 75 ff.), Niedersachsen (Art. 3 ff.), Nordrhein-Westfalen (Art. 30 ff.), Rheinland-Pfalz (Art. 79 ff.), Saarland (Art. 67 ff.), Schleswig-Holstein (Art. 9 ff.) sowie in den neuen Ländern Brandenburg (Art. 55 ff.), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 20 ff.), Sachsen (Art. 39 ff.), Sachsen-Anhalt (Art. 41 ff.) und Thüringen (Art. 48 ff.). In Berlin (Art. 25 ff.) wird die Volksvertretung als Abgeordnetenhaus, in Bremen (Art. 75 ff.) und Hamburg (Art. 6 ff.) als Bürgerschaft bezeichnet. Die Existenz von Volksvertretungen und die Grundsätze für ihre Wahl sind durch Art. 28 I 2 GG den Ländern vorgeschrieben. Als wesentliche Rechte stehen den L. die Gesetzgebung und die parlamentarische Kontrolle der Regierung zu (Parlament). S. a. Wahlperiode.
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