Legende

auf Dauer angelegte, veränderte Identität und Biografie eines Polizeibeamten, insbesondere eines verdeckten Ermittlers. Gemäß § 110a Abs. 2 S. 2 StPO darf der Beamte unter der Legende umfassend am Rechtsverkehr teilnehmen. Ob Dritten hieraus entstehende Schäden einen Amtshaftungsanspruch begründen, ist noch ungeklärt.
Die Veränderung der Identität gefährdeter Zeugen ist nach den Regelungen zum Zeugenschutz möglich. Legislative: die gesetzgebende Gewalt. Gesetzgebung, Gewaltenteilung

Verdeckt arbeitende Bedienstete der Nachrichtendienste und verdeckte Ermittler der Polizei (Datenerhebung) erhalten zur Verdeckung ihrer wahren Identität eine L., nämlich eine andere, fingierte Identität. Dazu gehört nicht nur ein anderer, fingierter Name, sondern nach den Erfordernissen des jeweiligen Einsatzes auch ein mehr oder weniger vollständiger fingierter Lebenslauf mit fingiertem Familienstand, Wohnsitz und Beruf. Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schulzeugnisse, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde); der betreffende Bedienstete oder verdeckte Ermittler darf unter seiner Legende am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. z. B. Art. 35 I Bayerisches Polizeiaufgabengesetz v. 14. 9. 1990, GVBl. 397, m. Änd.). Die L. berechtigt nicht zur Begehung von Straftaten, doch können durch die rechtlich zulässige L. Tatbestand oder Rechtswidrigkeit von Straftatbeständen ausgeschlossen sein.




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