Leichenschau, -öffnung

sind im Strafverfahren Formen des richterlichen Augenscheins. Die (äußere) Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag auch vom Richter, grundsätzlich unter Hinzuziehung eines Arztes, vorgenommen; sie ist nach einem Leichenfund (§ 159 StPO) i. d. R. notwendig. Die Leichenöffnung (innere Leichenschau, Obduktion, Sektion) dient der Feststellung der Todesursache, wenn Verdacht einer Straftat vorliegt. Sie wird von zwei Ärzten durchgeführt, unter diesen muss sich ein Gerichtsarzt od. Leiter eines gerichtsmedizin. o. ä. Instituts und darf sich nicht der zuletzt behandelnde Arzt befinden (§ 87 StPO). Die StA, auf deren Antrag auch der Richter, können an der Öffnung teilnehmen. Der Tote ist vorher nach Möglichkeit zu identifizieren (§ 88 StPO). Dazu ist eine molekulargenetische Untersuchung zulässig. Bei Verdacht einer Vergiftung ist außer der Obduktion eine chemische Untersuchung der in der Leiche gefundenen verdächtigen Stoffe erforderlich (§ 91 StPO).

Über die Zulässigkeit der klinischen und anatomischen Sektion s. dort. Eine ärztliche Leichenschau ist allgemein durch Landesrecht für jeden Todesfall, also unabhängig vom Verdacht einer Straftat, vorgeschrieben. Über die Leichenschau bei Verdacht übertragbarer Krankheiten s. § 26 III InfektionsschutzG v. 20. 7. 2000 (BGBl. I 1045). S. a. Bestattung, Feuerbestattung, Leichen- und Bestattungswesen.




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