Mäklervertrag
1.
Der M. ist ein Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (Nachweismakler) oder für die Vermittlung eines Vertrags (Vermittlungsmakler) einen Mäklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über den M. gelten grundsätzlich für alle zu vermittelnden Verträge, insbes. für Grundstücksgeschäfte (Grundstücksmakler); Sonderbestimmungen enthalten §§ 93 ff. HGB für den Handelsmakler (Vermittlung von Waren), Art. 9 des G v. 4. 11. 1971 (BGBl. I 1745) für die Wohnungsvermittlung, §§ 655 a ff. BGB für die Darlehensvermittlung (Kreditvertrag, 6) und § 656 BGB für die Ehevermittlung.
2.
Voraussetzung für das Entstehen der Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung ist, dass der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers (Kausalität; Mitverursachung genügt) formgültig zustande kommt; eine Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen des Mäklers, auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten Geschäfts, besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Des gilt auch für die sog. Vorkenntnisklausel, d. h. die Vereinbarung, dass ein nachgewiesenes Objekt als unbekannt gilt, falls der Auftraggeber nicht innerhalb bestimmter Frist widerspricht. (Eine gesetzliche Neuregelung - insbes. zwingender Grundsatz des Erfolgshonorars, kein Anspruch auf Vergütung bei wirtschaftlicher Verflechtung des Mäklers mit einer Partei - ist im Interesse des Kundenschutzes geplant.) Der Mäkler ist regelmäßig nicht zum Tätigwerden verpflichtet, wie andererseits der Auftraggeber grundsätzlich jederzeit vom M. zurücktreten, den vom Mäkler vermittelten Vertrag nicht abschließen, selbst einen Interessenten für das Objekt finden kann usw. Ist dem Mäkler jedoch Alleinauftrag erteilt, d. h. ihm der Vertragsabschluss für bestimmte Zeit fest und ausschließlich an die Hand gegeben worden, so trifft ihn eine Verpflichtung zum Tätigwerden (sog. Maklerdienstvertrag; auch kann ein Erfolg - z. B. bestimmte Finanzierung - geschuldet sein, sog. Maklerwerkvertrag; hierzu BGH WM 1988, 221); andererseits wird der Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag verletzt (im Zweifel aber noch nicht durch ein Eigengeschäft des Auftraggebers). Der Anspruch auf Mäklerlohn ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler treuwidrig auch für den Vertragsgegner tätig geworden ist (§ 654 BGB; s. aber Handelsmakler). Dem M. unterliegt auch die gewerbsmäßige Heiratsvermittlung (Ehevermittlung). Die Tätigkeit der Mäkler auf dem Gebiet der Stellenvermittlung ist durch das Monopol der Arbeitsämter für die Arbeitsvermittlung praktisch weggefallen. Agenturvertrag, Trödelvertrag.
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