Mandantenschutzklauseln

Im Arbeitsrecht :

sind Vereinbarungen zwischen den Angehörigen freier Berufe und ihren wissenschaftl. Mitarbeitern, nach denen diese nach ihrem Ausscheiden keinen Wettbewerb treiben dürfen. Es sind zwei Arten zu unterscheiden. Begrenzte M. o. Abwerbungsverbote verbieten es dem Angestellten lediglich, sich aktiv um Mandanten seines AG zu bemühen, diese an sich zu ziehen u. abzuwerben, wenn er sich selbständig macht. Sie sind entschädigungslos zulässig u. werden bei ihrer Verletzung standesrechtlich geahndet (AP 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Allgemeine M. verbieten dem AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem anderen Arbeitsverhältnis o. als Selbständiger Mandanten seines früheren AG zu betreuen. Für allgemeine M. gelten die Vorschriften über -Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff. HGB) entsprechend (AP 25, 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Allgemeine M. sind mithin unverbindlich, wenn sie nur für den Fall gelten sollen, dass der AN ordentlich kündigt o. den AN verpflichten, einen Teil seiner Honorareinnahmen an den AG abzuführen (AP 31 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NZA 85, 568). Sie treten auch dann nicht ausser Kraft, wenn der AN in den Ruhestand tritt (AP 30 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NZA 86, 809). Die einem Freiberufler obliegenden Verschwiegenheitspflichten hindern ihn nicht, Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen ehemaligen Mandanten er vertragswidrig Beratungsverträge abgeschlossen hat (AP 35 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NZA 89, 467).




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