Mandat

(lat.: mandatum = Auftrag); Beauftragung einer Person (Beauftragter, Bevollmächtigter, Mandatar) mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers (Mandant). M. des Rechtsanwalts: beauftragt ihn mit der Führung einer bestimmten Rechtsangelegenheit (Geschäftsbesorgungsauftrag; ist jederzeit von beiden Seiten kündbar). M. des Abgeordneten: der ihm durch seine Wahl vom Wähler erteilte Auftrag, vgl. auch Abgeordneter.

(lat. mandatum) Auftrag. 1) Allgemein: Auftrag zur Ausführung einer Angelegenheit; 2) staatsrechtlich: auf Wahlen beruhendes Amt des Abgeordneten. Das M. des Abgeordneten des Bundestages bedeutet, dass er Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden ist (freies M. im Gegensatz zum imperativen M.);
3) völkerrechtlich: das von einem Staat verwaltete Gebiet oder ein verwalteter Staat, Schutzherrschaft über fremdes Staatsgebiet. Nach Gründung der Vereinten Nationen (UNO) wurden die M.e durch Treuhandsysteme mit einer dem Treuhandrat unterstellten Verwaltung abgelöst.

Freies Mandat

(des Abgeordneten) Abgeordnete.

ist die Beauftragung (z. B. eines Rechtsanwalts durch einen Mandanten). Der Beauftragte handelt in fremdem Namen, so dass das M. im Gegensatz zur Delegation die Zuständigkeit nicht verändert. Im Verfassungsrecht hat - in einem davon verschiedenen Sinn - der Abgeordnete ein M. (Art. 38 GG) als Vertreter des ganzen Volkes. Dieses M. ist kein imperatives M., weil es nicht an den ursprünglichen oder späteren Willen der Wähler des Abgeordneten geknüpft ist. Lit.: Kerscher/Tanck/Krug, Das erbrechtliche Mandat, 1998; Bachmeier, W., Das Mandat in Verkehrszivilsachen, 1999; Uppenbrink, E., Das europäische Mandat, 2004; Lewinski, K. v., Anwaltliches Berufsrecht und Mandatsvertrag, JuS 2004, 396

der einem Abgeordneten durch die Wahl erteilte Auftrag. Nach Art.38 Abs. 1 S.2 GG sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen” (sog. freies Mandat, das im Gegensatz zum imperativen Mandat steht). Das freie Mandat verbietet z. B. einen Fraktionszwang. Das Mandat ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Fraktion. Parteiausschluss oder Parteiwechsel führen daher nicht zu einem Mandatsverlust.
Das freie Mandat verlangt auch, die Abgeordneten in Statusfragen formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeiten oder Hierarchien entstehen, die über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbare Maß hinausgehen (sog. Statusgleichheit der Abgeordneten).
Aus diesem Grund ist insb. die Zahl der mit Zulagen bedachten Fraktionsstellen auf wenige politisch besonders herausgehobene parlamentarische Funktionen zu beschränken (BVerfG, NJW 2000, 3771).

(lat.) = (Auftrag); s. a. im Folg.




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