Mankohaftung

Dieser Begriff entstammt dem Arbeitsrecht und bezeichnet den Schaden, der dem Arbeitgeber dadurch entsteht, dass die vom Arbeitnehmer geführte Kasse oder der ihm anvertraute Warenbestand einen Fehlbetrag oder eine Fehlmenge aufweisen. Er hat also in erster Linie bei Verkäufern von Waren und dem zugehörigen Kassenpersonal seine Berechtigung. Nach den vorhandenen Belegen müsste ein grösserer Betrag in der Kasse sein, als er dort tatsächlich zu finden ist. Vorsorglich können für das Auftreten eines derartigen Mankos einzelvertragliche Bestimmungen getroffen werden, die den Kassier oder Verkäufer verpflichten, das festgestellte Manko zu ersetzen. Auch wenn eine besondere Mankoabrede fehlt, trifft den Arbeitnehmer trotzdem durchaus das Haftungsrisiko. Vielfach können jedoch auch Haftungsmilderungen dadurch gegeben sein, dass Mankos aufgrund von Organisationsmängeln oder auch fehlender Überwachung entstanden. Hier kann es zu einer Aufteilung des Haftungsrisikos kommen.

(frz. manque = Fehlbetrag), Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbeträge in der von ihm verwalteten Kasse oder Fehlmengen in dem von ihm betreuten Lager. Sie beruht auf besonderer Mankovereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auf allgemeinen Haftungsbestimmungen. Die Mankovereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn dem Arbeitnehmer ein im Vergleich zu dem erlangten wirtschaftlichen Vorteil unverhältnismässiges Risiko auferlegt oder er sonst übermässig benachteiligt wird. Beim Fehlen einer Mankovereinbarung werden bei Arbeitnehmern, die einen weitgehend selbständigen Arbeitsbereich haben, die Vorschriften über Verwahrung und Auftrag herangezogen, wobei der Arbeitnehmer sich hinsichtlich seines Verschuldens an dem Manko entlasten muss. Der unselbständige Arbeitnehmer haftet dagegen aufgrund des Arbeitsvertrags (Arbeitsverhältnis) für mangelhafte Arbeitsleistung; der Arbeitgeber ist für das Verschulden am Manko beweispflichtig (Beweislast). Bei mitwirkendem Verschulden des Arbeitgebers (z.B. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen) kann die M. entfallen oder eingeschränkt sein. Mankogeld.

Im Arbeitsrecht:

Als Manko bezeichnet man im -Arbeitsrecht den Schaden, den ein AG dadurch erleidet, dass ein seinem AN anvertrauter Warenbestand o. eine von ihm geführte Kasse eine Fehlmenge (Fehlbetrag) aufweist. Die M. des AN kann beruhen auf einer besonderen Mankovereinbarung zwischen AG u. AN, kraft deren sich der AN verpflichtet, dem AG ein erwachsenes Manko zu ersetzen, o. auf den allgem. Haftungsbestimmungen. Wegen der auch im ArbRecht bestehenden Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB) ist eine Mankoabrede zulässig. Je nach Vertragsgestaltung ist der AG für Abrede, Schaden u. haftungsbegründende Kausalität darlegungs- u. beweispflichtig (AP 77 zu § 611 BGB Haftung des AN). Die Mankoabrede kann wegen Verstosses gegen die guten Sitten rechtsunwirksam sein, wenn dem AN nicht die Möglichkeit gegeben wird, Mankoschäden wirksam zu bekämpfen (Kontrolle des Warenumschlages, des Warenbestandes u. des übrigen Personals) (AP 67 zu § 626 BGB) o. wenn ihm das besondere Risiko auferlegt wird, ohne dass ihm dadurch auch entspr. wirtschaftliche Vorteile eingeräumt werden (AP 4, 53, 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) o. wenn er angehalten wird, Kunden zu übervorteilen, indem Verpackungsmaterial auf das Warengewicht angerechnet wird (AP 20) bzw. nachfolgende Überschüsse auf ein Manko angerechnet werden. Eine Mankoabrede kann schliesslich wegen Verstosses gegen Treu und Glauben u. die -Fürsorgepflicht unwirksam sein, wenn der AN sonst übermässig benachteiligt wird. In allen Fällen der M. ist zu prüfen, ob der AG seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist (AP 64). Fehlt eine besondere Mankoabrede, so ist bei der Haftung des AN nach h. M. zu unterscheiden zwischen AN, denen ein selbständiges, auf Überlegung u. Entschluss beruhendes Tätigwerden wirtschaftl. Art übertragen ist, u. unselbständigen AN. Bei der Haftung des selbständigen AN weist nach h. M. der ArbVertr. einen Doppeltypus auf, so dass neben den arbeitsvertragl. Vorschriften (§§ 611ff. BGB) die über Verwahrung (§§ 688ff. BGB) u. Auftrag (§§ 675, 663, 665-670, 672-674 BGB) herangezogen werden müssen. Danach hat der AG darzulegen u. zu beweisen, dass er dem AN bestimmte Waren zur eigenen Verwaltung übertragen hat. Der AN ist bei Abrechnung zu deren Herausgabe bzw. ihres wirtschaftl. Surrogates verpflichtet (§ 667 BGB). Ist er hierzu nicht in der Lage, ist ihm also die Leistung unmöglich (§ 280 BGB), so hat er sich zu entlasten, also darzulegen u. zu beweisen, dass ihn an der Entstehung des Mankos kein Verschulden trifft (§ 282 BGB; AP 3, 4, 20, 32, 49, 54). Zu Kassierern AP 49, 67; AP 3 zu § 56 ZPO; AP 1 zu § 11a TVAng Bundespost; zu Beamten: BVerwG; AP 4 zu § 78 BBG; NJW 78, 1540. Bei den unselbständigen AN wird die Heranziehung der Auftrags- u. Verwahrungsvorschriften abgelehnt; die Haftungsgrundlage wird allein im ArbVertr. gesehen. Danach hat der AN auch bei Entstehung eines Mankos seine Arbeitsleistung zwar erbracht, aber mangelhaft erbracht, so dass er allein nach den Rechtsgrundsätzen über die positive Vertragsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Der AG hat in diesen Fällen nicht nur die Entstehung des Mankos, sondern auch das Verschulden des AN hieran nachzuweisen. Der Ausgang des Manko-Prozesses hängt i. d. R. von der Beweislastverteilung ab. Eine Mindermeinung will zwischen selbständigen u. unselbständigen AN nicht unterscheiden, sondern immer die Vorschriften der posit. Vertragsverletzung heranziehen. Bei einem Warenmanko haftet der AN nur auf den Einkaufspreis. Die Erhebung von M.-Anspr. kann gegen Treu u. Glauben verstossen, wenn der AG längere Zeit abwartet u. bei Ausscheiden des AN diesem im Zeugnis die Ehrlichkeit bescheinigt (DB 72, 931).

Haftung des Arbeitnehmers.

Hierunter versteht man die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für einen Kassen- oder Warenfehlbestand einzustehen hat. Mangels besonderer Vereinbarung haftet ein Arbeitnehmer nur, wenn eine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrags oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität, z. B. Zugang zur Kasse) und auch das Verschulden des Arbeitnehmers dartun und ggfs. beweisen; allerdings trifft auch den Arbeitnehmer für die Umstände aus seinem Bereich (Verhältnisse an der Kasse oder im Warenlager) eine gesteigerte Darlegungslast. Die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (innerbetrieblicher Schadensausgleich) gelten auch hier. Ist eine Vereinbarung über die M. getroffen, so muss diese hierfür - um nicht wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam zu sein - eine angemessene Gegenleistung (Mankogeld oder hierwegen erhöhtes Arbeitsentgelt) vorsehen. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist, Fehlgeldentschädigungen, so ist die pauschale Entschädigung bis 16 EUR pro Monat steuerfrei. Werden nur die tatsächlichen Kassenfehlbestände ersetzt, dann sind diese als Auslagenersatz in voller Höhe steuerfrei, Aufwandsentschädigung (R 70 I Nr. 4 LStR). Wird der Arbeitnehmer durch die Zahlung von einer ihn treffenden Ersatzpflicht freigestellt, so kann Arbeitslohn vorliegen, vgl. FG Münster v. 25. 2. 2000 11 K 5202/98, EFG 2000, 556.




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