Meldepflichten

1.
M. gegenüber Behörden bestehen: für die Aufenthaltsmeldung nach den Vorschriften über das Meldewesen, bei Geburten (Geburtenbuch), ferner bei übertragbaren Krankheiten für Medizinalpersonen nach dem Infektionsschutzgesetz. Über die Anzeige bei Beginn, Verlegung usw. eines stehenden Gewerbes s. dort, über die M. nach dem WehrpflG Wehrpflicht.

2.
In der Sozialversicherung besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Meldung der Versicherungspflichtigen. Er hat Beginn, Ende und jede Änderung jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse für die Arbeitsförderung, die Krankenversicherung und die Rentenversicherung zu melden (Beginn innerhalb 2 Wochen, Ende innerhalb 6 Wochen; §§ 28 a-c SGB IV; §§ 198-206 SGB V; §§ 190-195 SGB VI; §§ 50 f. SGB XI; §§ 27-33 KVLG 1989; Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV - vom 10. 2. 1998, BGBl. I 343 m. Änd.).
In der Unfallversicherung ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Inbetriebnahme jedes Unternehmens und die Zahl der Versicherten binnen 1 Woche zu melden, ebenso jeder Unternehmerwechsel. Jeden Arbeitsunfall, der tödlich verläuft oder völlige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen nach sich zieht, muss der Unternehmer binnen 3 Tagen dem Versicherungsträger melden (§§ 192 ff. SGB VII).
In der Künstlersozialversicherung bestehen M. für Versicherte (§§ 11-13 KSVG) und für die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten (§§ 27-29 KSVG).

3.
Über die steuerliche M. Anzeigepflicht, steuerliche.




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