Weisungsaufgaben

, Kommunalrecht: einer der drei Aufgabentypen der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände. Weisungsaufgaben als eigenen Aufgabentyp (in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung genannt) kennen diejenigen Bundesländer, deren Gemeinde- und Kreisordnungen dem monistischen Modell folgen. In den Bundesländern, deren Gemeinde- und Kreisordnungen dem dualistischen Modell folgen, bestehen anstelle der Weisungsaufgaben die Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts.
Weisungsaufgaben müssen den Kommunen durch Gesetz ausdrücklich als Weisungsaufgaben übertragen werden. Das Gesetz bestimmt auch den Umfang des staatlichen Weisungsrechts.
Über die Rechtsnatur der Weisungsaufgaben besteht Streit. Für dessen Verständnis ist die Entstehung der Weisungsaufgaben aus den Auftragsangelegenheiten (Aufgabentypen) ebenso von Bedeutung wie der Umstand, dass die Kommunen bei Erledigung der Weisungsaufgaben einer — regelmäßig beschränkten Fachaufsicht unterliegen. Der Streit betrifft vor allem
die Frage, ob Weisungsaufgaben unter die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S.1 GG (bzw. die entsprechenden Garantien der Landesverfassungen) fallen und ob fachlichen Weisungen Außenwirkung zukommt mit der Folge, dass es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Verwaltungsakte handelt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, es handele sich bei den Weisungsaufgaben dem Grunde nach um die früheren Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts, die lediglich eine neue Bezeichnung erhalten haben. Nach dieser Auffassung fallen Weisungsaufgaben nicht unter die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S. 1 GG (bzw. die entsprechenden Garantien der Landesverfassungen) und haben fachliche
Weisungen — ebenso wenig wie grundsätzlich bei den Auftragsangelegenheiten — Außenwirkung. Gegen diese Auffassung sprechen die Entstehungsgeschichte der Weisungsaufgaben (monistisches Modell) und der Umstand, dass das staatliche Weisungsrecht regelmäßig beschränkt ist.
Nach anderer Ansicht sind die Weisungsaufgaben Selbstverwaltungsangelegenheiten oder doch zumindest den Selbstverwaltungsangelegenheiten gleichzustellen. Nach dieser Auffassung fallen Weisungsaufgaben unter die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S. 1 GG (bzw. die entsprechenden Garantien der Landesverfassungen) und haben fachliche Weisungen grundsätzlich Außenwirkung. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass es bei Selbstverwaltungsaufgaben kein staatliches Weisungsrecht geben kann. Dieser Einwand verkennt aber, dass jedenfalls bei einer Beschränkung des Weisungsrechtes gerade diese Beschränkung eine eigenständige Rechtsstellung der Gemeinde begründet, die von ihrem Selbstverwaltungsrecht umfasst wird.
Daneben werden vermittelnde Ansichten vertreten, wonach es sich bei den Weisungsaufgaben um ein „Zwischending zwischen Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten” handeln soll. Diese Auffassungen mögen systematisch zutreffend sein, geben aber keine Antwort auf die Fragen, ob Weisungsaufgaben unter die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2
S.1 GG (bzw. die entsprechenden Garantien der Landesverfassungen) fallen und fachliche Weisungen Außenwirkung haben.
Die neuere Rechtsprechung tendiert dazu, die Frage nach der Einbeziehung der Weisungsaufgaben in die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S. 1 GG (bzw. die entsprechenden Garantien der Landesverfassungen) und die Frage nach der Außenwirkung fachlicher Weisungen nicht (mehr) mit der Frage nach der Rechtsnatur der Weisungsaufgaben zu verknüpfen. Die Beantwortung der Frage soll vielmehr — ebenso wie bei den Auftragsangelegenheiten — im Einzelfall davon abhängen, ob bei der Erfüllung der Weisungsaufgaben nach dem einschlägigen materiellen Recht zugleich Aspekte der Selbstverwaltungsgarantie (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft oder die Gemeindehoheiten) betroffen sind.
Erlässt die Gemeinde auf dem Gebiet der Weisungsaufgaben einen Verwaltungsakt, erlässt — vom Sonderfall des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr.2 VwGO abgesehen regelmäßig die nächsthöhere (staatliche Fach-)Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1
S.2 Nr.1 VwGO), die dabei sowohl Rechtmäßigkeits- als auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen kann. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwG() —wonach in Selbstverwaltungsangelegenheiten vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung der Widerspruchsbescheid von der Selbstverwaltungsbehörde selbst erlassen wird — greift bei Weisungsaufgaben regelmäßig nicht ein.




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