Nebentätigkeiten

Als Nebentätigkeit bezeichnet man eine Tätigkeit, die eine Person neben ihrem Hauptberuf ausübt.
Wann ist eine Nebentätigkeit erlaubt?
Wer einen Arbeitsvertrag abschließt und nicht lediglich in Teilzeit arbeitet oder sonstige Beschränkungen der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung vereinbart hat, unterliegt zum einen dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers und ist zum andern verpflichtet, dem Arbeitgeber im Rahmen des geschlossenen Vertrags seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dies kann durchaus bedeuten, dass dies nicht seine gesamte Arbeitskraft ist.
Ein Arbeitnehmer darf also eine Nebentätigkeit ausüben, sofern diese nicht die Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsvertrag beeinträchtigt oder den Interessen des Betriebs zuwiderläuft. Prinzipiell muss der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit auch nicht dem Arbeitgeber mitteilen, es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag wurde eine entsprechende Meldepflicht festgelegt. Spezielle Vorschriften gibt es für Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst: Dort ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig. Arbeitnehmer, die eine Nebentätigkeit ausüben, müssen Sorge dafür tragen, dass ihre Verpflichtungen aus der Sozialversicherung erfüllt werden. Diese sind für jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu beachten.
Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?
Unzulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs sowie während eines Erziehungsurlaubs.
Jede Nebentätigkeit, die als Schwarzarbeit ausgeführt wird, ist generell unzulässig. Allerdings rechtfertigt dieser Tatbestand allein noch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nur dann, wenn betriebliche Interessen — beispielsweise aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses berührt sind, könnte ein solcher Schritt vor dem Arbeitsgericht Bestand haben.

Siehe auch Arbeitgeber




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