Non liquet

(lat. = es löst sich nichts auf), eine Sache ist nicht geklärt. Im Zivilprozess führt ein N. 1. nach Beweisaufnahme zur Entscheidung zuungunsten der beweisbelasteten Partei (Beweislast). Im Strafprozess hat ein N.l. hinsichtlich der Schuld des Angeklagten den Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo ("im Zweifel für den Angeklagten") zur Folge, da es hier eine Beweislast nicht gibt. 1

("es ist nicht klar") bedeutet, dass im gerichtlichen Verfahren eine behauptete Tatsache offengeblieben ist, dass sie also weder bewiesen noch beweiskräftig widerlegt worden ist. Im Strafprozess wirkt sich das n.l. nach dem Grundsatz des "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten aus. In allen anderen Verfahrensarten hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, dem die Beweislast zufällt (grundsätzlich der Kläger für die anspruchsbegründenden, der Beklagte für die anspruchshindemden Tatsachen). Beweis.

([lat.] es ist nicht klar) ist im Verfahrensrecht die Bezeichnung für den Zustand, dass weder für noch gegen einen Umstand Beweis erbracht ist. Im Zivil verfahrensrecht entscheidet dann die Beweislast zu Lasten des mit ihr Belasteten. Im Strafverfahrensrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten.

(es besteht keine Klarheit). Ist ein Sachverhalt nicht aufgeklärt, insbes. für eine entscheidungswesentliche Behauptung oder Annahme weder Beweis noch Gegenbeweis erbracht, so entscheidet das Gericht im Zivilprozess nach den Regeln über die Beweislast gegen die Prozesspartei, die den Beweis zu führen hat. Im Strafprozess besteht keine Beweislast (Beweispflicht) in diesem Sinne. Eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet (§ 261 StPO); andernfalls ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Doch gelten auch im Strafverfahren einzelne gesetzliche Beweisregeln (Beweis).




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