Papst
(lat. papa = Vater). Hat als Oberhaupt der Katholischen Kirche das oberste kirchliche Gesetzgebungsrecht sowie das Recht der Selig- und Heiligsprechung (Jurisdiktionsgewalt). Die Wahl des P.es obliegt den Kardinälen, die sich zu ihre Vollziehung an einen abgeschlossenen Ort begeben (Konklave). Das Amt des P.es endet mit seinem Tode oder durch seine Abdankung, die er ohne Zustimmung der Kardinale erklären kann.
ist im katholischen Kirchenrecht der Träger der obersten Gesetzgebungsgewalt, Verwaltungsgewalt, Rechtsprechungsgewalt und Lehrge- walt der Kirche. Der P. ist als Bischof von Rom Nachfolger des Apostels Petrus und Stellvertreter Christi auf Erden. Seine Entscheidungen in Glaubensfragen und Sittenfragen auf Grund der Lehrge- walt gelten seit dem späten 19. Jh. als unfehlbar. Der P. wird von den Kardinälen im Konklave (unter Ausschluss der Außenwelt) gewählt (einstimmig, durch einen Ausschuss oder durch Abstimmung). Sein Amt endet durch Tod oder Aufgabe. Lit.: Fischer-Wollpert, R., Lexikon der Päpste, 2. A. 1988; Schlaich, K., Das Recht der Papstwahl, JuS 2001, 319
1. In der kath. Kirche besitzt der P. die höchste, volle, unmittelbare und universale Leitungsgewalt. Er ist Bischof von Rom und wird als Nachfolger des Apostels Petrus, als Haupt des Bischofskollegiums und als Stellvertreter Christi auf Erden angesehen. Seine Leitungsgewalt umfasst zugleich Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung (s. kirchliche Gerichtsbarkeit). Der P. besitzt nach kirchl. Recht Unfehlbarkeit im Lehramt, wenn er als oberster Hirte und Lehrer eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet. Gegen seine Entscheidungen gibt es keinen Rechtsbehelf.
2. Der P. bedient sich der Behörden der Kurie, die mit ihm zusammen den Apostolischen Stuhl oder Heiligen Stuhl bilden. Er wird von den Kardinälen im Konsistorium beraten und unterstützt. Neben dem P. besteht als weiteres oberstes Leitungsorgan das Ökumenische Konzil. Wichtige Fragen können auch in der Bischofssynode beraten werden. Eine Stellvertretung des Papstes im eigentlichen Sinne findet nicht statt; bei Vakanz oder Behinderung darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden („sede romana vacante nihil innovetur“).
3. Der P. ist auch Oberhaupt der unierten Ostkirchen. Als Oberhaupt der Lateinischen Kirche führte er bis 2006 zugleich den Ehrentitel „Patriarch des Abendlandes“. Er ist ferner Primas von Italien und Metropolit der römischen Kirchenprovinz; zu dieser gehören grundsätzlich auch alle Diözesen o. Ä. Teilkirchen außerhalb deren eigentlichem Bereich, die keiner anderen Kirchenprovinz angehören. Ferner repräsentiert der P. den Heiligen Stuhl als Völkerrechtssubjekt sowie die Vatikanstadt als souveränen Staat.
4. Die Wahl des Papstes erfolgt seit 1179 durch das Kardinalskollegium, seit Ende des 13. Jh. im sog. Konklave. Rechtsgrundlage ist jetzt die Apostolische Konstitution „Universici dominici gregis“ v. 22. 2. 1996. Kardinäle, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, besitzen kein Wahlrecht mehr. Wählbar ist jeder männliche Getaufte. Die Wahlgänge werden solange fortgesetzt, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit (eine Stimme mehr als zwei Drittel) erhalten hat. Nach einem ersten Zyklus von 13 erfolglosen Abstimmungen während der ersten vier Tage des Konklaves folgen je 7 weitere Abstimmungen in maximal drei, von je einem Tag Pause unterbrochenen Zyklen. Nach 14 Konklavetagen mit 34 erfolglosen Wahlgängen kann mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, dass für eine Wahl die absolute Mehrheit genügt, oder dass in einem Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im 34. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl stattfindet, für die wiederum die absolute Mehrheit genügt.
5. Das Amt des Papstes endet mit dessen Tod oder durch Verzicht; dieser muss erklärt werden, bedarf jedoch keiner Annahme durch das Kardinalskollegium oder andere Organe.
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