Präventionsleistungen

Im Sozialrecht :

In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind neben Kompensationsleistungen (z.B. Renten) auch Präventionsleistungen vorgesehen, die den Eintritt eines Versicherungsfalles verhindern sollen. In der gesetzlichen Krankenversicherung dienen u.a. die primäre Prävention, die Zuschüsse zu Vorsorgekuren (medizinische Vorsorgemassnahmen), die Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Massnahmen der Gruppen- und der > Individualprophylaxe der Prävention (§§ 21 f. SGB V). Präventionsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere die Massnahmen der Unfallverhütung (§§ 14ff. SGB VII) und die Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-VO. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Rehabilitationsleistungen (Rehabilitation) auch präventive Funktion, da sie den Eintritt von Rentenleistungen verhindern sollen (§§ 9ff. SGB VI). In der Arbeitsförderung hat die Berufsberatung präventive Funktion. Zu Massnahmen der Prävention sind ferner die Arbeitgeber verpflichtet. Bei allen Beschäftigten muss nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement eingesetzt werden (§ 84 SGB XI).




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