Fachanwalt

in einigen Teilen der BRD besteht die Möglichkeit für den Rechtsanw’alt, sich als F. auf einem bestimmten Gebiet, z.B. Steuerrecht, zu bezeichnen ; F. erhält keine zusätzlichen beruflichen Befugnisse; auch der Anwalt ohne F.bezeichnung darf Mandanten auf Gebiet beraten und vor dem Finanzgericht auftreten; die Bezeichnung bedeutet eine geringfügige Ausnahme vom Werbeverbot, dem alle Anwälte unterliegen, und muss daher von der Rechtsanwaltskammer genehmigt werden.

ist der für ein besonderes Fach der Rechtswissenschaft besonders qualifizierte Rechtsanwalt (1994 4307, 1998 11080, davon 3315 für Arbeitsrecht, 2997 für Familienrecht, 2792 für Steuerrecht, 2004 knapp 15 Prozent aller Rechtsanwälte). Die Verwendung des Begriffs F. für ein besonderes Fach ist nach Beschlüssen der Satzungsversammlung der deutschen Rechtsanwaltschaft zulässig für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.. Das Recht zur Führung der Bezeichnung für höchstens zwei Fachgebiete wird auf Grund des Nachweises der Qualifikation durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Die nachzuweisenden Kenntnisse sind im Rechtsanwaltsfachanwaltsbe- zeichnungsgesetz vom 27. 2. 1992 bzw. in der satzungsförmigen Fachanwaltsordnung vom 11.3. 1997 festgelegt. Fachanwaltsuchdienst 08003224 269, www.0800Fachanwalt.de Lit.: Off ermann-Burckart, S., Fachanwalt werden und bleiben, 2003

ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Gebiet (z. B. Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits-, Sozial-, Familien-, Strafrecht) Spezialkenntnisse aufweist. Das Recht zur Führung dieser Bezeichnung wird ihm auf Grund Nachweises entsprechender theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen (§ 43 c BRAO).




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