Rechtsbeistand

Anwälte haben praktisch ein Monopol auf die Rechtsberatung. In einzelnen gesetzlich genau definierten Sachbereichen dürfen allerdings auch andere Personen mit ausdrücklicher behördlicher Erlaubnis als Rechtsberater fungieren und Mandanten umfassend vertreten. Das betrifft beispielsweise Renten- und Versicherungsangelegenheiten.

Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" ist inzwischen überholt und darf nur noch von Personen
geführt werden, die den Titel bis zum 31. Dezember 1980 erhalten haben. Wer auf diesem Gebiet arbeiten möchte, muss seine Eignung und genügend Sachkunde nachweisen. Rechtsbeistände erhalten die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte.

§ 1 RBerG

Berufsbezeichnung für eine Person, die - ohne Rechtsanwalt zu sein - geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt und dazu einer behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf. Um im Zivilprozeß (in einem Verfahren ohne Anwaltszwang) in der mündlichen Verhandlung auftreten zu können, ist darüber hinaus eine besondere Zulassung als sog. Prozeßagent erforderlich.

Person, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmässig besorgt und dafür eine Erlaubnis nach dem RechtsberatungsmissbrauchsG vom 13. 12. 1935 erhalten hat. Beistand, Prozessagent.

(Rechtsberater) (§ 1 RBerG) ist ein Mensch, der, ohne Rechtsanwalt zu sein, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt (2005 354 Rechtsbeistände in Deutschland). Der R. bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde (Amtsgerichtspräsident oder Landgerichtspräsident). Die Erlaubnis wird nach der Änderung des § 1 RBerG vom 18. 8. 1980 (zum Schutz der Rechtsanwälte und der Öffentlichkeit) nur noch Rentenbera- tem, Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern, In- kassountemehmern und Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für einzelne Sachbereiche erteilt. Lit.: Rennen, G./Caliebe, G., Rechtsberatungsgesetz, 3. A. 2001

war die Berufsbezeichnung für eine Person, die - ohne Rechtsanwalt zu sein - die Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten hatte. Seit dem 1. 1. 1981 können R.e (mit dieser umfassenden Beratungs- und Vertretungsbefugnis) nicht mehr neu bestellt werden. S. heute Rechtsdienstleistung.




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