Rechtsgeschäft, einseitiges

Rechtsgeschäft, das sich nicht auf eine andere Willenserklärung bezieht und daher meist von einer Person alleine wirksam vorgenommen werden kann.
Ein streng einseitiges Rechtsgeschäft betrifft nur den Rechtskreis des Handelnden. Bei ihm wird die Willenserklärung nicht an einen anderen gerichtet und ist daher auch nicht empfangsbedürftig.
Beispiele sind das Stiftungsgeschäft (§81 BGB), die Auslobung (§ 657 BGB), die Eigentumsaufgabe (§959 BGB; die Erklärung der Eigentumsaufgabe an einem Grundstück ist demgegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, § 929 Abs. 1 BGB), die Testamentserrichtung (§2247 BGB) und die Errichtung einer EinMann-GmbH oder -AG (§1 GmbHG, §2 AktG).
Alle anderen einseitigen Rechtsgeschäfte berühren den Rechtskreis anderer Personen — sei es, indem sie diesen eine Befugnis oder eine günstige Rechtsposition einräumen, sei es, indem der Handelnde eine ihm gegenüber dem anderen zustehende spezielle Rechtsmacht ausnutzt — und erfordern daher eine an eine andere Person gerichtete (empfangsbedürftige) Willenserklärung (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung).
Beispiele sind die Vollmachtserteilung (§167 BGB) und die Verfügungsermächtigung, die Anfechtung (§143 BGB), der Rücktritt (§349 BGB), der Widerruf (§355 BGB), die Kündigung und sonstige Gestaltungserklärungen.
Besteht die Partei, die ein Rechtsgeschäft vornimmt, aus mehreren Personen, die gemeinsam gleichlautende Erklärungen abgeben, wird das Rechtsgeschäft auch als Gesamtakt bezeichnet.
Sind etwa bei einem Mietverhältnis zwei Personen Mieter, müssen - sofern nicht der eine den anderen bevollmächtigt, auch in seinem Namen zu handeln - beide Mieter die Kündigungserklärung abgeben, damit das (einseitige) Rechtsgeschäft kündigungswirksam wird.
Gesetzliche Sonderregelungen für einseitige Rechtsgeschäfte schützen den Erklärungsempfänger (vgl. §§ 111, 174, 180, 1367, 1831 BGB). Minderjährige (Geschäftsfähigkeit) und Vertreter (Stellvertretung) können einseitige Rechtsgeschäfte nicht ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 111 S. 1 BGB) bzw. ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB) vornehmen. Der Empfänger kann daher die einseitige Willenserklärung eines Minderjährigen oder eines Vertreters unverzüglich zurückweisen, wenn ihm die (ihm nicht anderweitig bekannte) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. Vertretungsmacht nicht
schriftlich nachgewiesen wird; die Willenserklärung ist dann unwirksam (§§ 111 S. 2, 3, 174 BGB).




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