Rehabilitationseinrichtung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der sozialen Entschädigung ist die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung eine Leistung der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BVG) und der Krankenbehandlung (§§12 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr.6 BVG).

Zu den ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört u.a. der Rehabilitationssport. (§44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Der Rehabilitationssport muss ärztlich verordnet werden. Er wird in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt wird (§44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Mit dem Rehabilitationssport soll mit sportlichen Mitteln und sportlich ausgerichteten Spielen auf die behinderten Menschen eingewirkt werden. Er umfasst auch Übungen für behinderte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen (§44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Übungen i.d.S. sind vor allem Selbstbehauptungskurse, z.B. Selbstverteidigungskurse und Kurse, in denen selbstsicheres Auftreten vermittelt wird. Der Rehabilitationssport wird von den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung (§39 Abs. 1 SGB VII), der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Krankenversicherung (§43 SGB V), der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte gewährt (§ 6 SGB IX), soweit die Voraussetzungen des für sie massgeblichen Leistungsgesetzes vorliegen und sie nach diesem Gesetz zuständig sind (§ 7 S. 2 SGB IX).




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