Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
1.
Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind seit dem 1. 7. 2001 geregelt im 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX vom 19. 6. 2001, BGBl. I 1046 m. Änd.). Im SGB IX sind zum einen zahlreichen Vorschriften zusammengefasst worden, die in der Vergangenheit auf verschiedene Bereiche des Sozialrechts verteilt waren und die die medizinische oder berufliche Rehabilitation von behinderten Menschen betreffen. Zum anderen sind die Regelungen des früheren Schwerbehindertengesetzes, das die Stellung von behinderten Menschen im Arbeitsleben zum Gegenstand hatte, weiterentwickelt und in das SGB IX integriert worden.
2.
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden zu mindern oder zu beseitigen, um die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 4 SGB IX).
3.
Um diese Ziele zu erreichen, werden erbracht: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (medizinische Leistungen, ergänzt durch Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, die Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen, die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfemöglichkeiten u. a., vgl. §§ 26 ff. SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, Überbrückungsgeld etc., §§ 33 ff. SGB IX), unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Reisekosten, hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und Kinderbetreuung, §§ 44 ff. SGB IX) sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und Hilfen zur Teilhabe an gemeinschaftlichen und kulturellen Leben; §§ 55 ff. SGB IX).
4.
Zuständig sind neben den Sozialversicherungsträgern insbesondere die sog. Integrationsämter.
Vorheriger Fachbegriff: Rehabilitation | Nächster Fachbegriff: Rehabilitationseinrichtung