Reichskonkordat
Konkordat.
Staatskirchenrecht.
ist der (1933) zwischen dem (zweiten) Deutschen Reich (bzw. gemäß Art. 123 GG den an seine Stelle tretenden Ländern) und dem Heiligen Stuhl geschlossene völkerrechtliche Vertrag über Angelegenheiten der katholischen Kirche (z.B. Rechtsstellung des Klerus, Besetzung kirchlicher Ämter, Religionsunterricht). Lit.: Volk, L., Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, 1972
1. R. ist die Bezeichnung für das am 20. 7. 1933 geschlossene Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (RGBl. II 679). Nach dem R. gewährleistet das DR die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der kath. Religion; es anerkannte das Recht der kath. Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 1). Nach Art. 3 soll in der Hauptstadt des DR ein Apostolischer Nuntius, beim Heiligen Stuhl ein Botschafter des DR residieren. Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr mit den Angehörigen der kath. Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Diözesanbehörden in allen Angelegenheiten ihres Kirchenamts (z. B. kirchliche Verordnungen und Publikationen). In Ausübung ihrer Tätigkeit sollen Geistliche in gleicher Weise wie Staatsbeamte den Schutz des Staates genießen. Angehörige des Klerus und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter, die nach den Vorschriften des Kanonischen Rechts mit dem geistlichen Stande oder Ordensstand nicht vereinbar sind. Zur Annahme eines staatlichen Amtes bedürfen Geistliche des Nihil obstat (d. h. einer Bestätigung, dass Hindernisse nicht entgegenstehen) ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das Nihil obstat ist jeder Zeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses widerrufbar. Geistliche können vor Behörden nicht zu Auskünften über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind (Art. 4-9).
2. Die Art. 11 ff. garantieren die bestehende Diözesanorganisation, die freie Errichtung kirchlicher Ämter, ihre grundsätzlich freie Besetzung durch die Kirche, die staatliche Anerkennung der kirchlichen Organisationen (z. T. als rechtsfähig), deren Eigentum und andere Rechte im Rahmen der allgemeinen Gesetze, die Staatsleistungen an die kath. Kirche, die Erhaltung der kath.-theolog. Fakultäten und das Recht der Kirche, eigene Lehranstalten zu errichten. Die Verleihung eines geistl. Amtes oder einer kirchl. Lehrbefugnis setzt jedoch deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers, das Reifezeugnis und ein mindestens 3-jähriges Studium an einer anerkannten deutschen oder einer päpstl. Hochschule in Rom voraus (über die staatl. Mitwirkung bei Ernennung eines Bischofs s. dort). Nach Art. 21 soll der kath. Religionsunterricht in den Schulen ordentliches Lehrfach sein und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche erteilt werden. Des Weiteren werden der Religionsunterricht, die Anstellung der Religionslehrer, die Gewährleistung katholischer Bekenntnisschulen sowie kirchlicher Privatschulen, ferner die Seelsorge im militärischen Bereich, in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand geregelt.
3. Das R. ließ die älteren Konkordate mit Bayern (29. 3. 1924), Preußen (14. 6. 1929) und Baden (12. 10. 1932) unberührt. Das R. gilt nach Art. 123 II GG als Staatsvertrag des Reichs fort; doch gelten als Vertragspartner nunmehr die übrigen Länder, soweit diesen die Gesetzgebungszuständigkeit nach dem GG zukommt, insbes. im Schulwesen, hier jedoch ohne Bindung der Länder an die Schulbestimmungen des R. (BVerfGE 6, 309). Die Länder müssen danach das R. erfüllen, können es aber ohne Mitwirkung des Bundes durch Vertrag mit dem Heiligen Stuhl umgestalten oder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit ersetzen. Am 26. 12. 1965 wurde ein Konkordat zwischen dem Land Niedersachsen und dem Heiligen Stuhl geschlossen, am 2. 7. 1996 ein Kirchenvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Heiligen Stuhl. Weitere Kirchenverträge in den Neuen Ländern folgten.
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