Weimarer Verfassung

am 11. 8. 1919 durch die Nationalversammlung des Deutschen Reiches angenommene Verfassung der "Weimarer Republik". Nach der W. V. war der Reichstag oberstes Gesetzgebungsorgan; er wurde alle 4 Jahre in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Der Reichsrat war die Vertretung der Länder mit Einspruchsrecht gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze. Der jeweils durch das Volk für 7 Jahre gewählte Reichspräsident hatte die Vertretung des Reiches nach aussen und den Oberbefehl über die Reichswehr. Nach Art. 48 W. V. konnte er Massnahmen zur Beseitigung von Störung an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich treffen (Notverordnungsrecht). Er ernannte den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister. Im zweiten Hauptteil regelte die W.V. die Grundrechte und Grundpflichten der Staatsbürger. Sie ist zu keiner Zeit formell ausser
Kraft gesetzt worden, verlor jedoch unter der nationalsozialistischen Herrschaft praktisch ihre Wirksamkeit, insbes. durch die Suspendierung der Grundrechte aufgrund der VO zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 und durch die Ausschaltung des Reichstages durch das Ermächtigungsgesetz.

Reichsverfassung (2).

die Verfassung der Weimarer Republik von 1919. Die Bezeichnung erklärt sich daraus, dass die verfassungsgebende Nationalversammlung wegen der damals sehr unruhigen politischen Lage zu Berlin sicherheitshalber im Weimarer Nationaltheater tagte. Die Wahlen zu dieser Konstituante bilden den Übergang vom postmonarchischen Revolutionsregime zur neuen Staatsordnung auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage. Für die Berufung in die Nationalversammlung galten die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Sie waren gegenüber dem früheren Reichstagswahlrecht wesentlich erweitert durch die Gleichberechtigung der Frauen und durch Wegfall der Ausschliessungsgründe zum Nachteil von Soldaten, Bankrotteuren und Fürsorgeempfängern. Hinzu kam die Herabsetzung des Wahlalters vom 25. auf das 20. Lebensjahr und der Übergang vom System der absoluten Mehrheitswahl zur Verhältniswahl. Die Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung brachte eine klare Mehrheit der Mandate für die Parteien der Mitte und der Rechten. Zugleich bedeutete das Wahlergebnis eine Absage an die rätedemokratische Richtung mit dem Ziel einer sozialistischen Republik. Die neue Lage verwies auf eine bürgerlich-sozialdemokratische Koalition.
Die Verfassungsberatungen der Weimarer Nationalversammlung begannen Ende Februar 1919 auf der Grundlage eines Regierungsentwurfs aus der Feder von Reichsinnenminister Hugo Preuss. Nach der ersten Lesung wurde die Vorlage vom Plenum an den Verfassungsausschuss überwiesen. Hier erhielt die neue Reichsverfassung weitgehend ihre spätere Gestalt. Umstrittene Fragen waren besonders der Staatsname (Deutsches Reich vs. Deutsche Republik), die Reichsfarben (Schwarz-rot-gold vs. Schwarz-weiss-rot), Berufungs- verfahren und Amtszeit des Reichspräsidenten, die Struktur der Reichsregierung, das Wahlsystem für den Reichstag, die Rechtsstellung des Reichsrates, die Gesetzgebungskompetenzen des Reiches, die Befugnisse des Staatsoberhauptes im Ausnahmezustand und die territoriale Neugliederung des Reichsgebietes. Nach der Schlussabstimmung (262 Ja-Stimmen von 338 anwesenden Mitgliedern der Nationalversammlung) trat die vom Reichspräsidenten ausgefertigte und verkündete Verfassung am 14. August 1919 in Kraft.
Von den beiden Hauptteilen der WRV stand der zweite unter der Überschrift .Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen". Die Weimarer Grundrechte im engeren rechtsstaatlichen Sinne waren vor allem elementare Ansprüche des Individuums auf Freiheit und Gleichheit. An der Spitze des Grundrechtsteiles stand der lapidare Satz: "Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich". Dies bedeutete jedoch nach damals vorherrschendem Verständnis nicht etwa gleiches Recht für alle mittels inhaltlicher Gleichheit des Gesetzes, vielmehr nur die gleiche Anwendung des jeweiligen Gesetzes auf alle. Das Verfassungsgebot der Gleichheit richtete sich also nicht an den Gesetzgeber, sondern lediglich an die Gerichte und Behörden, denen die gesetzmässige Entscheidung im Einzelfall oblag.
Wie die allgemeine Gleichheitsgarantie, so entsprachen auch die Freiheitsgewährungen der WRV dem herkömmlichen Grundrechtskanon. Verbürgt waren insbesondere, freilich vielfach behaftet mit einem Gesetzesvorbehalt: Die Freiheit der Person, das Recht der Freizügigkeit, die Auswanderungsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Aufhebung der Zensur, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Petitionsrecht, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und ihrer Lehre, die Wirtschafts-, Handels- und Gewerbefreiheit, die Vertragsfreiheit, das Erbrecht und das Privateigentum.
Eine spezifische Schwäche der Weimarer Grundrechte war ihre offene Flanke gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber und gegenüber der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten. Im Unterschied zum Bonner Grundgesetz kannte die WRV weder unantastbare Verfassungsprinzipien noch eine Wesensgehaltsgarantie der Grundrechtsordnung. Vielmehr konnte jede Verfassungsbestimmung ohne Rücksicht auf deren Inhalt und Gewicht im Wege der Gesetzgebung geändert oder aufgehoben werden, sofern nur die vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheiten gegeben waren. Die
Verfassung stand also nicht über der Legislative, sondern zu deren Disposition. Unantastbar waren nicht einmal die neuen Grundentscheidungen der WRV, wie etwa die Prinzipien der Republik, der Demokratie und des parlamentarischen Regierungssystems. Im übrigen vermochte der Reichspräsident bestimmte Grundrechte vorübergehend ganz oder zum Teil ausser Kraft zu setzen, wenn ihm dies erforderlich schien, um die erheblich gestörte öffentliche Sicherheit und Ordnung im Reich wiederherzustellen.
Das Verfassungsleben der Weimarer Republik stand von Anfang an unter dem Druck schwerer politischer, sozialer und wirtschaftlicher Spannungen. Sie wurden verschärft durch die Belastungen aus dem Versailler Friedensvertrag und durch die antiparlamentarische Opposition starker extremistischer Parteien linker und rechter Couleur. Die notwendige Stabilität der Regierung wurde nicht erreicht: Bis zum Untergang der Weimarer Republik im Jahre 1933 gab es nicht weniger als 21 verschiedene Reichskabinette. Auch der Reichstag vermochte seine Aufgaben nicht zu erfüllen: Bis 1933 wurde das Parlament achtmal gewählt, davon viermal in den Krisenjahren ab 1930.
Nachdem es schon in der Anfangszeit der Weimarer Republik wiederholt zur Ausübung der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten gekommen war, versagte das parlamentarische Regierungssystem ab 1930 total. Nationalsozialisten und Kommunisten erstarkten rapide, regierungsfähige Mehrheiten kamen nicht mehr zustande. Die Folge war ein dauerndes autoritäres Präsidialregime. Die Verfassungskrise - wesentlich bedingt durch das Versagen des Staates gegenüber der allgemeinen Wirtschaftsdepression, der Massenarbeitslosigkeit und dem zunehmenden politischen Radikalismus - bereitete den Boden für den Untergang der Weimarer Republik. Als der Reichspräsident im Januar 1933 Hitler, den Chef der stärksten Parlamentsfraktion und ein erklärter Gegner der WRV, mit der Bildung der neuen Reichsregierung beauftragte, nahm das Verhängnis seinen endgültigen Lauf. Der Führer des Dritten Reiches zertrümmerte planmässig die wehrlose freiheitliche Verfassung. Der Rechtsstaat der WRV versank im Willkürregime des nationalsozialistischen Führerstaats.
Schon in den letzten Jahren vor der .Machtergreifung" 1933 hatte sich die Weimarer Republik durch übermässige Inanspruchnahme des Notverordnungsrechts zu einer kaum noch verfassungskonformen Diktatur des Reichspräsidenten gewandelt. Indessen war der Führerstaat des Dritten Reiches nicht etwa nur eine verschärfte Fort-
Setzung des republikanischen Präsidialregimes, sondern ein revolutionärer Verfassungssturz in zunächst formal-legaler Form. Bereits wenige Wochen nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler wurden die wichtigsten Grundrechte der WRV ausser Kraft gesetzt. Nachdem diese Freiheitsgarantien in Ausübung der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten suspendiert waren, stand der Einzelne der entfesselten Staatsgewalt völlig rechtlos gegenüber: So gab es keinen Schutz mehr gegen .Schutzhaft" oder die Einweisung in ein Konzentrationslager, gegen Wohnungsdurchsuchungen und Eigentumsbeschlagnahmen, gegen Vereinsauflösungen und Zeitungsverbote. Ein weiteres rechtsstaatliches Fundament, das Gewaltenteilungs- prinzip, wurde durch das Ermächtigungsgesetz beseitigt. Fortan vereinigte der ,Führer" die gesamte Staatsgewalt unbeschränkt in seiner Hand.

ist die (formelle) Verfassung der Weimarer Nationalversammlung vom 11.8. 1919. Sie ordnet das weiterhin als Reich bezeichnete (zweite) Deutsche Reich als Republik, an deren Spitze statt des Kaisers der Reichspräsident steht und in der die Reichsregierung vom Vertrauen des Reichstags abhängig ist. Die W. R. wird seit 1933 rechtstatsächlich ausgehöhlt.

, Abk. WRV: Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8. 1919. Nach dem Ende des Kaiserreichs wurde Anfang 1919 die Weimarer Nationalversammlung als verfassungsgebendes Parlament gewählt. Sie tagte vom 6.2. bis 30.9. 1919 in Weimar. Die Nationalversammlung wählte am 11.2. 1919 den Abgeordneten Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten und erarbeitete die Weimarer Reichsverfassung. Deutschland wurde zum republikanischen Bundesstaat. Wichtigstes Organ der parlamentarischen Demokratie war der Reichstag als Legislativorgan, geringere Bedeutung hatte der Reichsrat als Vertretung der Länder. Die Reichsregierung unter Führung des Reichskanzlers war abhängig vom Vertrauen des Parlaments. Repräsentatives Staatsoberhaupt war der unmittelbar vom Volk für sieben Jahre gewählte Reichspräsident, dem einige wichtige Befugnisse zustanden, z. B. Auflösung des Reichstages (Art. 25 WRV), Oberbefehl über die Reichswehr (Art. 47 WRV) und das sog. Notverordnungsrecht nach Art.48 WRV. Die WRV enthielt zwar einen Grundrechtsteil (Art.109 tf.), jedoch wurden die Grundrechte nur als Programmsätze verstanden, die keine unmittelbare Bindung der Staatsgewalt bewirkten.
Im Anschluss an die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 wurde die Weimarer Reichsverfassung zwar nicht offiziell, aber durch Übergang zur diktatorischen Staatsform doch praktisch außer Kraft gesetzt.
Vgl. insb. das sog. Ermächtigungsgesetz vom 24.3. 1933 (RGBI I 1933, 141), wonach Reichsgesetze außer durch den Reichstag auch durch die Reichsregierung beschlossen werden konnten.
Über Art.140 GG sind die Art.136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (Verhältnis von Staat und Kirche) Bestandteil des Grundgesetzes.
Reichsverfassung, Paulskirchen-Verfassung,
Grundgesetz




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