Holschuld
Schuld, die der Gläubiger beim Schuldner abzuholen hat, so daß der Wohnsitz des Schuldners der Ort ist, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat (Leistungsort oder Erfüllungsort) und an dem auch der Leistungserfolg eintritt (Erfolgsort). Steht im Gegensatz zu Bringschuld- und Schickschuld. H. liegt nicht nur bei entsprechender Vereinbarung vor, sondern auch immer dann, wenn ein Leistungsort weder vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen ist.
Gemäß § 269 I BGB hat eine Leistung grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen {Leistungsort). Der Schuldner ist also nicht verpflichtet, z.B. seine Ware zum Gläubiger zu schicken, sondern dieser muß, soweit nicht die Vertragspartner etwas anderes bestimmen oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt, die Ware beim Schuldner abholen. Damit liegt sowohl der Leistungs- als auch der Erfolgsort beim Schuldner. Das Vorliegen einer H. ist v. a. von Bedeutung für die Frage der Konkretisierung bei Gattungsschulden (§243 II BGB). Diese tritt dann ein, wenn der Schuldner den zu leistenden Gegenstand aussondert, d.h. eine Sache der geschuldeten Qualität aus der Gattung auswählt und für den Gläubiger, den er gegebenenfalls hierüber zu informieren hat, bereitstellt. Durch die Konkretisierung wird die Gattungsschuld zur Stückschuld und Unmöglichkeit kann eintreten. Zu unterscheiden ist die H. von der Bring- und der Schickschuld.
eine Schuld, bei der am Wohnsitz der Geschäftssitz des Schuldners zu leisten ist. Anders Bringschuld. Siehe auch: Schickschuld.
ist die Schuld, bei welcher der Handlungsort des Schuldners (und Erfolgsort) der Ort des Wohnsitzes des Schuldners ist (z.B. Kauf im Geschäft). Sie ist zu trennen von der Bringschuld und der Schickschuld. Bedeutung hat die Unterscheidung für den Leistungsinhalt und die Konkretisierung und damit für die Rechtsfolgen beim Untergang von Gegenständen. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995
Leistungsort.
Leistungsort.
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