Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

(§§780-782 BGB). Das Schuldversprechen (Sv.) ist ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (§ 780 BGB). Das Schuldanerkenntnis (Sa.) ist ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (§ 781 BGB). Sv. u. Sa. unterscheiden sich nur äusserlich voneinander (Sv.: "ich verspreche zu zahlen"; Sa.: "ich erkenne an zu schulden"). Beiden ist gemeinsam, dass sie eine selbständige (abstrakte) Verpflichtung begründen, die neben die schon vorhandene (kausale) Verbindlichkeit - z. B. aus Kauf oder Darlehen - tritt. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie dem Gläubiger die Rechtsverfolgung erleichtern. Er braucht im Prozess nur das Sv. bzw. Sa., nicht aber die ursprüngliche Forderung zu beweisen. Der Schuldner kann mit Einwendungen u. Einreden aus dem Grundverhältnis (z. B. Verjährung, Gewährleistung) nicht durchdringen. Besteht aber die zugrunde liegende Forderung nicht (mehr), kann der Schuldner das Sv. bzw. das Sa. wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 II BGB zurückverlangen. Sv. u. Sa. bedürfen der Schriftform, sofern nicht für das Kausalgeschäft eine strengere Form vorgeschrieben ist (z.B. notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens).
Sollen Sv. u. Sa. nur dazu dienen, ein vorhandenes Schuldverhältnis zu bestätigen, so haben sie keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charakter. Sie bezwecken dann eine Beweiserleichterung für den Gläubiger u. schliessen alle Einreden aus dem Grundverhältnis aus, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete.




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