Schutzgebiete (Naturschutz)

1.
Zu Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur u. Landschaft (Naturschutzgebiete) sowie zur Erholung in ihnen (§§ 13-36 u. §§ 59-62 BNatSchG) kennt das deutsche Naturschutzrecht eine Vielzahl von S. (§§ 23 ff.). Neben den Naturschutzgebieten, Nationalparken und nationalen Naturmonumenten sind das insbes. Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke und gesetzlich geschützte Biotope. Naturdenkmäler u. geschützte Landschaftsbestandteile stellen in diesem Sinne keine S., sondern Schutzobjekte dar.

2.
S. werden nach landesrechtlichen Verfahren erklärt (§ 22 BNatSchG, z. B. § 46 Bayer. NatSchG o. § 24 Berliner NatSchG); Landesrecht kennt darüber hinaus weitere Arten von S. §§ 31 ff. BNatSchG befassen sich mit dem Aufbau eines EU-weit zusammenhängenden S.-Netzes, Natura 2000, dem auch Vogelschutzgebiete (Vogelschutz) angehören. Das BNatSchG dient hier dem Vollzug von Europäischem Recht. S. a. Tierseuchen, 2., Umweltkriminalität, Wasserschutzgebiete.




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