Schweigen 1) Zivilrecht: Schw. auf ein Vertragsangebot (Antrag) ist i.d.R. weder Zustimmung noch Verneinung. Schw. hat nur dann rechtserhebliche Bedeutung, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. So bedeutet Schw. z.B. beim Kauf auf Probe (Probekauf) Zustimmung (§ 496 BGB); beim Schw. des gesetzlichen Vertreters nach Aufforderung, ob er den Vertrag des beschränkt Geschäftsfähigen billigt, Verneinung. Auch im Handelsverkehr gilt Schw. nicht stets als Zustimmung, sondern nur dann, wenn nach Treu u. Glauben eine Rechtspflicht zum Reden besteht (§ 346 HGB), z. B. wenn die Parteien in ständiger Geschäftsverbindung miteinander stehen. Geht einem Kaufmann ein Antrag auf eine Geschäftsbesorgung zu, die im Rahmen seines Gewerbebetriebes liegt, so gilt auch in diesem Fall sein Schw. als Annahme des Auftrags (§ 362 HGB). Auch sonst hat Schw. im Handelsrecht rechtserhebliche Bedeutung: vorbehaltlose Annahme des Frachtgutes u. Bezahlung der Fracht sowie die unterlassene unverzügliche Mängelrüge beim beiderseitigen Handelskauf gelten als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen od. Frachtführer handelt vorsätzlich od. grob fahrlässig (§§ 377, 378, 438 HGB). Widerspruchslose Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss ein Kaufmann gegen sich gelten lassen. - 2) Strafrecht: Beschuldigter hat das Recht, im Ermittlungs- u. Strafverfahren jede
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