Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind Personen mit einem Grad der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung von wenigstens 50% (§§ 1, 3 SchwbG). Personen, deren Behinderungsgrad weniger als 50%, aber mindestens 30% beträgt, sollen auf Antrag den S. gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§ 2 SchwbG). Die Versorgungsämter stellen auf Antrag das Vorliegen u. den Grad der Behinderung in einem Ausweis fest (§ 4 SchwbG). Jeder Arbeitgeber mit mindestens 16 Arbeitsplätzen muss wenigstens 6% dieser Stellen mit S. besetzen oder aber für jeden unbesetzten Platz eine Ausgleichsabgabe entrichten; bei der Berechnung der Mindestzahl von 16 Arbeitsplätzen u. der Zahl der zu beschäftigenden S. zählen Ausbildungsplätze nicht mit (§§ 5 ff. SchwbG). Der Arbeitgeber hat die S. so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten u. Kenntnisse möglichst voll verwerten können; Arbeitsräume, Maschinen usw. sind behindertenfreundlich auszugestalten (§ 14 II, III SchwbG). S. (nicht aber die ihnen Gleichgestellten) haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr, ferner, unter bestimmten Voraussetzungen, auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr oder auf Vergünstigungen bei der Kfz.-Steuer (§§ 47, 59 ff.,
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