Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

sind Personen mit einem Grad der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung von wenigstens 50% (§§ 1, 3 SchwbG). Personen, deren Behinderungsgrad weniger als 50%, aber mindestens 30% beträgt, sollen auf Antrag den S. gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§ 2 SchwbG). Die Versorgungsämter stellen auf Antrag das Vorliegen u. den Grad der Behinderung in einem Ausweis fest (§ 4 SchwbG). Jeder Arbeitgeber mit mindestens 16 Arbeitsplätzen muss wenigstens 6% dieser Stellen mit S. besetzen oder aber für jeden unbesetzten Platz eine Ausgleichsabgabe entrichten; bei der Berechnung der Mindestzahl von 16 Arbeitsplätzen u. der Zahl der zu beschäftigenden S. zählen Ausbildungsplätze nicht mit (§§ 5 ff. SchwbG). Der Arbeitgeber hat die S. so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten u. Kenntnisse möglichst voll verwerten können; Arbeitsräume, Maschinen usw. sind behindertenfreundlich auszugestalten (§ 14 II, III SchwbG). S. (nicht aber die ihnen Gleichgestellten) haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr, ferner, unter bestimmten Voraussetzungen, auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr oder auf Vergünstigungen bei der Kfz.-Steuer (§§ 47, 59 ff.,
2 II SchwbG, § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz). Für S. setzt nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten ein besonderer Kündigungsschutz ein (§§ 15ff. SchwbG): Die Kündigung (Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen) bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. In Betrieben u. Dienststellen mit mindestens 5 S. werden zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber u. zu ihrer Unterstützung Vertrauensmänner gewählt (§§ 24 ff. SchwbG). Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben (Werkstätten für Behinderte) werden besonders gefördert (§§54ff. SchwbG). Sofern S. in der Rentenversicherung 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre mit einer Versicherungszeit von 180 Monaten zurückgelegt haben, erhalten sie auf Antrag bereits mit 60 Jahren Altersruhegeld (§ 1248 I, VII 1 RVO u.a.).




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