Schwerbehinderte Menschen

Im Sozialrecht :

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausüben (§2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt, wenn sie infolge der Behinderung ohne Gleichstellung mit behinderten Menschen keinen Arbeitsplatz erlangen oder nicht behalten können (§2 Abs. 3 SGB IX). An schwerbehinderte Menschen wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Schwerbehinderte Menschen i.S.v. §2 Abs. 2 SGB IX können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, wenn sie in den letzten fünf Jahren drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren (§9 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Den Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung muss der Schwerbehinderte innerhalb von 3 Monaten ab Feststellung seiner Schwerbehinderung erklären. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§37, 236a SGB VI). Schwerbehinderten Menschen wird eine Arbeitsassistenz gestellt, wenn diese zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist (§33 Abs. 8 SGB IX). Ausbildungs- Schwerbehindertenausweis

Personen, die um mindestens 50 v.H. behindert sind, erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft dokumentiert wird (§69 Abs. 5 SGB IX). In dem Ausweis wird nicht die Gesundheitsstörung, sondern der Grad der Behinderung vermerkt (§1 Abs. 1 S. 2 SchwbAwV). Ist der Schwerbehinderte "Kriegsbeschädigt" und ist seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert, ist dies im Schwerbehindertenausweis unter dem Wort Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Im Schwerbehindertenausweis sind folgende Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen auf der Vorderseite zu vermerken (§§2 Abs. 2, 3 Abs. 1 SchwbAwV):

B: Notwendigkeit ständiger Begleitung VB: bei Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert ist und die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben EB: bei Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert ist und die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben. aG: bei Personen mit aussergewöhnlicher Gehbehinderung H: bei Schwerbehinderten, die hilflos i.S.v. § 33b EStG sind.

Bl: bei Personen, die blind im Sinne des SGB XII sind RF: bei Personen, die nach landesrechtlichen Vorschriften von Rundfunkgebühren befreit sind.

S. M. i. S. d. SGB IX v. 19. 6. 2001 (BGBl. I 1046) m. spät. Änd. sind Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. gemindert sind. Behinderte, deren Behinderung weniger als 50 v. H., aber mindestens 30 v. H. beträgt und denen deshalb ohne die Gleichstellung Schwierigkeiten im Erwerbsleben entstehen, sollen s. M. gleichgestellt werden. Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

In der Unfallversicherung (§ 57 SGB VII) und in der Kriegsopferversorgung (§ 31 BVG) werden für s. M. höhere oder zusätzliche Leistungen gewährt.

Steuerlich können s. M. zusätzliche Aufwendungen als außerwöhnliche Belastungen geltend machen (§§ 33, 33 b EStG Belastungen, außergewöhnliche, 2 d-e).




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