Hauptfürsorgestelle

Zum Schutz von Schwerbehinderten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wurden Hauptfürsorgestellen gegründet, die sich um alle Massnahmen und Leistungen kümmern müssen, die dem Schwerbehinderten seinen Arbeitsplatz sichern sollen. Bevor es zu dieser Sicherung kommt, ist die Hauptfürsorgestelle in vielen Fällen allerdings mit der Erhebung und Verwendung der sogenannten Ausgleichsabgabe beschäftigt, welche Unternehmen zahlen müssen, wenn sie nicht entsprechend ihrem Arbeitsplatzangebot die vorgeschriebene Anzahl von Schwerbehinderten eingestellt haben. Viele Unternehmen drücken sich vor ihrer Verpflichtung zur Einstellung von Schwerbehinderten - oft vielleicht aufgrund der nicht unberechtigten Sorge, den einmal eingestellten Schwerbehinderten kaum mehr wieder vom Arbeitsplatz entfernen zu können. Die Beschäftigung des Schwerbehinderten kann deshalb manchmal durchaus teurer werden, als die Bezahlung der Ausgleichsabgabe. Für die Einstellung von Schwerbehinderten in Arbeitsverhältnisse erweist sich deshalb der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte als besonderer Hinderungsgrund.
Ein Arbeitgeber, der einen Schwerbehinderten kündigen will, muss sich zunächst an die Hauptfürsorgestelle wenden und deren Zustimmung zur Kündigung beantragen. Lehnt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden, über den ein Widerspruchsausschuss entscheidet, dessen Zusammensetzung allerdings eine Änderung des vorherigen Bescheids kaum erwarten lässt. Dem Widerspruchsausschuss gehören nämlich zwei Schwerbehinderte, ein Vertreter der Hauptfürsorgestelle, ein Vertrauensmann der Schwerbehinderten, ein Angehöriger des Landesarbeitsamtes und schliesslich noch zwei Arbeitgebervertreter an. Ist der Widerspruch ebenfalls negativ, müsste sich der Arbeitgeber nun an die Verwaltungsgerichte wenden - eine meist recht zeitraubende Angelegenheit, die es vielfach geraten sein lässt, auf die
Kündigung des Schwerbehinderten zu verzichten, auch wenn dessen Verhalten eine Kündigung nach Meinung aller anderen Arbeitnehmer durchaus rechtfertigen würde.

Im Sozialrecht:

Die Hauptfürsorgestelle ist für individuelle Leistungen an Kriegsopfer und Wehrdienstopfer zuständig. Sie entscheidet über die voll- und teilstationäre Hilfe zur Pflege, die Eingliederungshilfe, die Erholungshilfe, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung sind demgegenüber die Versorgungsämter und den Landesversorgungsämter zuständig.

Landesbehörde zur Durchführung des Schwerbehindertenrechts. Der Hauptfürsorgestelle als staatlicher Einrichtung oblag die berufliche Unterstützung für Behinderte und Gleichgestellte. Seit dem 1. 7. 2001 werden die Aufgaben unter neuer Bezeichnung vom Integrationsamt wahrgenommen, vgl. § 102 SGB IX.

waren früher zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz sowie für Aufgaben im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Nachdem das Schwerbehindertengesetz seit dem 1. 7. 2001 durch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) abgelöst worden ist und die Aufgaben nach diesem Gesetz von den sog. Integrationsämtern wahrgenommen werden, sind die Hauptfürsorgestellen nur noch zuständig für Aufgaben im Rahmen der sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz; hierzu gehören die Kriegsopferfürsorge und die Gewährung von beruflichen Hilfen, Erziehungshilfen, Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfen in besonderen Lebenslagen, Erholungshilfen und Wohnungshilfen.

Die Hauptfürsorgestellen sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert; in einigen Bundesländern werden die genannten Aufgaben zum Teil auch von Fürsorgestellen übernommen. Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossen.




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