Sicherungsvermögen
1.
Alle Versicherungsunternehmen haben ein S. (früher Deckungsstock) zu bilden, das gesondert von jedem anderen Vermögen des Unternehmens aufzubewahren ist (§ 66 VAG). Es bildet die Grundlage für die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten (§ 77 VAG). Die Bestände sind einzeln in ein Vermögensverzeichnis (§ 66 VI VAG) einzutragen. Zur Überwachung des S. wird ein Treuhänder nebst Stellvertreter bestellt (§§ 70 ff.), der es unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens verwahrt und unter der Bilanz bestätigt, dass das S. vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt wird. Zur Entnahme von Mitteln aus dem S. sowie zu Verfügungen bei Zwangsvollstreckung und Insolvenz s. § 77 VAG. S. a.Deckungsrückstellungen.
2.
Ähnliche Funktion erfüllt im Pfandbriefrecht die Deckungsmasse, s. Pfandbriefbanken (3).
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