Sport

körperliche Betätigung aus Freude an der Bewegung, zur Erholung, Förderung der Gesundheit oder Messung der eigenen Körperkräfte im Wettkampf. Die bei einem Wettkampfspiel (z.B. Fußball) oder bei einem Kampfsport (z.B. Boxen) zugefügte Körperverletzung ist nur bei einem groben Regelverstoß rechtswidrig, da ansonsten in der Teilnahme eine stillschweigende Einwilligung bzw. ein Handeln auf eigene Gefahr zu sehen ist. Im Skisport gelten auf Pisten und Loipen nicht die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, sondern die sportlichen Eigenregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Re-geln), die von der Rechtsprechung weitgehend übernommen werden.

Im Sozialrecht:

Betriebssport

Im Arbeitsrecht:

Die sog. Lizenzspieler der Bundesligavereine sind Arbeitnehmer (AP 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 91, 308). Anders kann es bei Vertragsamateuren sein. Hieraus folgt, dass Arbeitsrecht anwendbar ist u. die Arbeitsgerichte für etwaige Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Da sie aus steuerrechtl. Gründen nicht Mitgl. der Bundesligavereine werden können (§ 4 11 Gern-VO), werden sie durch einen vornormierten Lizenzvertrag den Satzungen des Deutschen Fussballbundes unterstellt. Die Satzung des DFB sieht bei Verstössen gegen die Regeln des Sportes Vertragsstrafen vor, die durch sog. Sportgerichte verhängt werden. Zulässigkeit u. Grenzen dieser Strafen sind umstr. Eine nach den Statuten des DFB verhängte Spielsperre wirkt sich nicht unmittelbar auf den Lohnanspruch des Spielers aus (AP 2 zu § 611 BGB Berufssport). Vertragl. Zusagen von Spielerzuwendungen des Vereins, die gegen die Normen des DFB verstossen, sind nicht sittenwidrig (AP 1 zu § 611 BGB Berufssport). Richtet sich die Höhe einer einem Lizenzspieler zugesagten Jahresprämie nach der Zahl der Pflichtspiele, so führt eine Krankheit nicht dazu, dass sie als fortzuzahlende Krankenvergütung gutgebracht wird (AP 65 zu § 616 BGB = NJW 86, 2904). Zu Handgeldern AR-Blattei, Sport Entsch. 5; zur Berücksichtigung von Leistungsprämien beim Urlaubsentgelt (AP 10 zu § 11 BUr1G; v. 24. 11. 92 - 9 AZR 564/91 - NZA 93, 750) u. Krankenvergütung (NZA 89, 469). Nimmt ein Spieler sog. Siegprämien (Bestechungsgelder), ist seine ao. Kündigung gerechtfertigt. Das Lizenzspielerstatut, das die Höhe der Transfersumme allein vom Willen des abgebenden Vereins und der Erteilung der Spielberechtigung für einen neuen AG davon abhängig macht, ob dieser sie zahlt, verstösst (umstr. M.) gegen Art. 12I GG und ist nichtig (AP 6 zu § 611 BGB Berufssport = NZA 90, 392 = BB 90, 564). Zur Haftung im Sport: Scheffen NJW 90, 2658. Lit.: Materialien RdA 82, 53; dazu Buchner u. a. RdA 82, 1 ff.; Hilf NJW 84, 517; Reuter NJW 83, 649.

ist die die um ihrer selbst willen, zur Stärkung der Gesundheit oder aus Interesse am körperlichen Wettkampf ausgeübte körperliche Tätigkeit. Die im Rahmen einer sportlichen Betätigung zugefügte Körperverletzung ist, soweit sie ohne Regelverstoß begangen wurde, nicht rechtswidrig. Eventuell kann selbst bei einem Regelverstoß ein Schadensersatzanspruch bzw. eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein (Einwilligung in Verletzung, Mitverschulden). Sportliche Regelwerke, denen sich auch Nichtmitglieder durch Rechtsgeschäft unterstellen können, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Lit.: Fritzweiler, J., Rechtsprechung zum Sportrecht, NJW 2006, 960; Holzke, F., Der Begriff Sport, Diss. jur. Köln 2001; Steiner, U., Die Autonomie des Sports, 2003; Sportlervermittlung und Sportlermanagement, hg. v. Scherrer, U., 2. A. 2003; Sport-Marketing und Recht, hg.v. Fritzweiler, J., 2003; Osterwalder, S., Übertragungsrechte bei Sportveranstaltungen, 2004; Nolte, M., Sport und Recht, 2005; Partikel, A., Formularbuch für Sportverträge, 2. A. 2006; Praxishandbuch Sportrecht, hg. v. Fritzweiler, J. u. a., 2. A. 2006




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