Stückvermächtnis
das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes. Es ist nur gültig, wenn dieser Gegenstand zur Zeit des Erbfalls zum Nachlass gehört. Andernfalls kommt Verschaffungsvermächtnis in Frage.
Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass als Vermächtnis.
Ergibt eine Auslegung des Erblasserwillens nicht etwas Gegenteiliges, so ist das Stückvermächtnis bei der Zuwendung nachlassfremder Gegenstände unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB). Fremd i. S. d. § 2169 BGB ist ein Gegenstand schon dann, wenn der Erblasser zu dessen Übereignung verpflichtet ist. Hatte der Erblasser hingegen selbst einen Leistungsoder Wertersatzanspruch bezüglich des vermachten Gegenstands, so treten diese Ansprüche im Zweifel an dessen Stelle. Zubehör, das zur Zeit des Erbfalls vorhanden ist, gilt i. d. R. als zusammen mit der Sache vermacht (§ 2164 Abs. 1 BGB). Früchte und
alles sonstige, was der Beschwerte aufgrund des Vermächtnisses erlangt hat, muss er dem Vermächtnisnehmer herausgeben; im Gegenzug kann er nach den Vorschriften der § 994 ff. BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen verlangen (§§2184, 2185 BGB). Im Unterschied zum Gattungsvermächtnis haftet der Beschwerte beim Stückvermächtnis nicht für Sach- und Rechtsmängel (§ 2182 BGB).
I. d. R. bestimmt der Erblasser den durch Vermächtnis zugewendeten Gegenstand - Sache, Forderung, sonstige Rechte usw. - genau (anders Gattungsvermächtnis). Er kann aber auch anordnen, dass der Bedachte nur einen von mehreren Gegenständen nach seiner Wahl oder nach Wahl eines Dritten erhalten soll (Wahlvermächtnis, Alternativvermächtnis); hierdurch wird eine Wahlschuld begründet (§§ 2154, 262 ff. BGB). Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes (Stückvermächtnis) ist unwirksam, wenn dieser z. Z. des Erbfalls (nicht der testamentarischen Verfügung) nicht zur Erbschaft gehört, sofern nicht ein Verschaffungsvermächtnis vorliegt (§ 2169 BGB). Mit dem S. hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel Anspruch auf das vorhandene Zubehör (§ 2164 BGB) und auf die seit Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte und die Surrogate (§ 2184 BGB).
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