Steuer- und Zollfahndung

Die S. u. Z. (Steufa) hat folgende Aufgaben (§ 208 AO): Erforschung von Steuerstraftaten (Steuerstrafrecht) und Steuerordnungswidrigkeiten bei konkretem Tatverdacht und Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen sowie Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (Vorfeldermittlungen); Ämter und Beamte der S. u. Z. haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach der StPO. Die S. u. Z. kann beim Verdacht einer Steuerstraftat alle unaufschiebbaren Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen und hat die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 I StPO); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§§ 404, 399 II AO).




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