Steuer
einmalige oder laufende Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die S. ist eine (Zwangs-) Abgabe. Sie kann je nach Steuerhoheit durch Bund, Länder, Gemeinden oder Kirchen erhoben werden. Auch Zölle sind Steuern. Vgl. auch Einkommen-, Erbschaft-, Gewerbe-, Kirchen-, Körperschaft-, Lohn-, Mehrwert-, Umsatz-, Verbrauch- und Vermögen-S.
einmalige oder laufende Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; auch Zölle sind St.n (Zoll), nicht dagegen die Gebühr und der Beitrag; § 1 Reichsabgabeordnung. Neben der Erzielung von Einkünften zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dient die St. in neuerer Zeit vor allem auch der Wirtschafts- und Sozialpolitik als Regelinstrument. Wegen der verschiedenen Arten von Steuern Steuerarten. a. Abgabenordnung.
(§ 3 AO) ist die einmalige oder laufende Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (in Deutschland 1995 38 Steuerarten und 21 Quasisteuem). Die S. ist eine Abgabe (Zwangsabgabe). Sie kann direkte oder indirekte S. sein - je nachdem, ob der, der die S. zahlt, sie auch trägt (z.B. Grundsteuer, Einkommensteuer, anders Umsatzsteuer, Lohnsteuer) -, weiter Personalsteuer (Subjektsteuer) oder Realsteuer (Objektsteuer) sowie Besitzsteuer (z.B. Einkommensteuer), Verkehrsteuer (z.B. Umsatzsteuer), Verbrauchsteuer (z.B. Tabaksteuer) oder Zoll. Nach der Art des Berechtigten werden unterschieden Gemeinschaftsteuer (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer), Bundessteuer (z.B. Tabaksteuer), Lan- dessteuer (z.B. Kraftfahrzeugsteuer) oder Gemeindesteuer (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer) sowie Kirchensteuer. Lit.: Formularbuch Recht und Steuern, 5. A. 2006; SteuerG Bd. 1 f. 33. A. 2007; Steuergesetze (Lbl.), 147. A. 2006; Steuertabellen, 99. A. 2006; Wacker, W. u.a., Lexikon der Steuern, 2000; Meyer, //., Steuer- ABC für Freiberufler, 4. A. 2000; Schaeberle/Uech, Deutsches Steuerlexikon (Lbl.), 2000; Meyer, H./Meyer, M., Steuertipps von A-Z, 2002; Fichtelmann, H./Schulze zur Wiesche, D./Högl, H. u.a. Steuer-Formular-Hand- buch, I.A. 2002; Homburg, S., Allgemeine Steuerlehre, 5. A. 2007; Schießl, H., Der Jurist in der Steuerverwaltung, JuS 2005, 284
1.
S. ist die einmalige oder laufende Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Auch Zölle und Abschöpfungen sind Steuern (§ 3 AO). St. sind ein Teil der öffentlichen Abgaben (s. dort auch über die Abgrenzung von Beiträgen und Gebühren). S. sind über den Einnahmezweck hinaus Instrumente der Wirtschafts- und Sozialpolitik (Familienleistungsausgleich, Investitionszulage, Rücklagen, Rückstellungen, Sonderabschreibungen).
2.
Die St. teilt man wie folgt ein:
a) Nach der Ertrags- oder Verwaltungshoheit: Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Verteilung des Steueraufkommens).
b) Nach dem Gegenstand der Besteuerung: Personen (Subjekt)steuern, Real (Objekt)steuern, Ertragsteuern (Gewinnsteuern), Besitzsteuern, Verkehrsteuern (Allphasensteuer), Zölle, Verbrauchsteuern.
c) Nach der Auswirkung beim Schuldner: direkte und indirekte S.
d) Kostensteuern (gehen in die Gewinnermittlung ein) und aus dem Gewinn zu entrichtende S.
e) Laufende (ordentliche) S., z. B. Einkommensteuer, und einmalige (außerordentliche) Steuern, z. B. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).
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