Treuhandeigentum
(fiduziarisches E.), wird durch Treuhandgeschäft vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen; Siehe auch: Sicherungseigentum.
Eigentum, welches einerseits dem Treuhänder die volle Eigentümerstellung verschafft, andererseits aber im Innenverhältnis (zum sog. Treugeber) schuldrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Sachenrechtlich erlangt der Treuhänder die unumschränkte Verfügungsbefugnis eines Eigentümers, er macht sich jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn er entgegen den schuldrechtlichen Absprachen im Innenverhältnis über die Sache verfügt. Wichtigster Anwendungsfall des Treuhandeigentums ist die Sicherungsübereignung.
ist ein Eigentum, das nach außen dem Treuhänder (Treunehmer) die volle Rechtsstellung eines Eigentümers verleiht, im Innenverhältnis (zum sog. Treugeber) jedoch mehr oder weniger starken Beschränkungen unterworfen ist. Entsprechendes gilt für die Inhaberschaft an sonstigen subjektiven Rechten und Forderungen. Der Treuhänder kann also nach außen über das Eigentum und sonstige Rechte oder Forderungen im eigenen Namen als Berechtigter verfügen (z. B. Weiterübertragung der Sache, Einziehung der Forderung u. a.), macht sich u. U. jedoch dem Treugeber gegenüber schadensersatzpflichtig (positive Vertragsverletzung), wenn er von dem ihm nur treuhänderisch (fiduziarisch) übertragenen Recht einen Gebrauch macht, der dem Vertrag zwischen Treuhänder und Treugeber nicht entspricht. Zu unterscheiden von der treuhänderischen - d. h. nach außen voll wirksamen - Übertragung des Rechts ist die bloße Vollmacht (Berechtigung zum Handeln im fremden Namen) und die Ermächtigung (Berechtigung zum Handeln im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung; hier wird nicht das Recht, sondern nur dessen Ausübung übertragen, Einziehungsermächtigung, Prozessstandschaft). Bei nach außen verdecktem Treuhandverhältnis ist der Treuhänder oftmals nur Strohmann.
Man unterscheidet die offene (offengelegte) und die verdeckte Treuhand, ferner die uneigennützige (sog. Verwaltungs-)Treuhand - z. B. Verwaltung eines Unternehmens für einen Dritten im eigenen Namen aber im Interesse des Dritten - und die eigennützige (sog. Sicherungs-)Treuhand. Der wichtigste Fall der eigennützigen Treuhand ist die Sicherungsübereignung. Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das T. wirtschaftlich noch dem Treugeber; dieser hat daher bei Pfändungen durch Gläubiger des Treuhänders die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und bei Insolvenz des Treuhänders ein Recht auf Aussonderung (§ 47 InsO). Bei der eigennützigen Treuhand (Sicherungsübereignung) hat der Treuhänder gegenüber Eingriffen von Gläubigern des Treugebers - d. h. seines Schuldners - als nach außen vollberechtigter Eigentümer gleichfalls die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (h. M., sehr str.; nach a. M. nur das Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO), bei Insolvenz des Treugebers dagegen kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO), da ein T. wirtschaftlich einem bloßen Pfandrecht gleichsteht. Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses, z. B. Bezahlung der gesicherten Forderung, ist der Treuhänder zur Rückübertragung des T. verpflichtet; automatisch fällt das Eigentum nur dann auf den Treugeber zurück, wenn - was besonders vereinbart werden muss (bestr. für den Fall, dass eine zu sichernde Forderung gar nicht bestand) - die treuhänderische Übertragung unter der auflösenden Bedingung der Erledigung des Sicherungszwecks stand. S. a. Rechtsgeschäft (2 i) sowie über Zurechnung im Steuerrecht §§ 39 II Nr. 1, 159 AO. Zur steuerlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BMF BStBl. I 1994, 604.
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