Täter

Person, die eine Straftat selbst (unmittelbarer T.) oder durch einen anderen (mittelbarer T.) begeht. Der mittelbare T. bedient sich zur Verwirklichung einer Straftat einer Person, die selbst nicht strafbar ist, weil sie entweder nicht rechtswidrig handelt oder weil sie (wegen Zurechnungsunfähigkeit, mangelnder Strafmündigkeit oder weil ihr der Sachverhalt nicht bekannt ist) keine Schuld trifft. Auch Mit-T. und Neben-T. (wenn mehrere T., ohne es zu wissen, zusammenwirken) sind T. Gegensatz zum T.: Teilnehmer (Teilnahme).

einer strafbaren Handlung ist derjenige, dessen Handeln oder Unterlassen alle Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung verwirklicht (= unmittelbarer Täter); mittelbarer Täter ist, wer sich zur Verwirklichung einer Straftat eines anderen bedient, der selbst nicht strafbar ist, weil er entweder nicht rechtswidrig handelt, oder weil ihn keine Schuld trifft (wegen Zurechnungsunfähigkeit, mangelnder Strafmündigkeit oder weil ihm der Sachverhalt nicht bekannt ist); mittelbarer Täter, Siehe auch: Tätervorsatz. T. ist auch der Mittäter. Setzen mehrere T. durch eigene Tätigkeit eine Bedingung zum Erfolg (Ursachenzusammenhang), ohne dass sie bewusst oder gewollt Zusammenwirken, werden sie als NebenT. (Nebentäterschaft) bezeichnet. Vom T. zu unterscheiden ist der Teilnehmer (Teilnahme, Anstifter, Gehilfe). Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat einen einheitlichen T.Typ geschaffen; nach ihm ist T. jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt (§ 9 OWiG), somit auch der strafrechtlich als Anstifter oder Gehilfe Handelnde.

(§25 I StGB) ist der eine Straftat selbst oder durch einen anderen begehende Mensch. Der T. ist vom Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) zu unterscheiden. Der T. kann (unmittelbarer oder) mittelbarer T. sein. Der mittelbare T. lässt die Tathandlung von einem Tatmittler - der nicht selbst Täter ist - in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs ausführen. Dabei muss sich die Tat als Werk des steuernden Täters darstellen, das Werkzeug darf also (infolge Irrtums, Zwangs oder Schuldunfähigkeit) nicht den Tatbestand selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklichen (z. B. Bauer A lässt durch Knecht B von seinem Feld einen Pflug holen, von dem er B vorspiegelt, er gehöre ihm). Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006; Renzikowski, /., Restriktiver Täterbegriff und fahrlässige Beteiligung, 1997

personenbezogene Kennzeichnung der in allen Straftatbeständen vorausgesetzten Erstverantwortung für das verwirklichte Unrecht. Täter ist jede natürliche
Person, die durch eigenes Verhalten oder zurechenbares Fremdverhalten alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Straftat verwirklicht.
Hat die fragliche Person allein gehandelt und die Deliktsmerkmale durch In-Gang-Setzen oder garantenpflichtwidriges Geschehenlassen eines Naturkausalverlaufs verwirklicht, so ist sie stets Täter. Man spricht auch von unmittelbarem Täter, Einzeltäter oder Alleintäter. Weiterer begrifflicher Eingrenzungen bedarf es dann nicht. § 25 Abs. 1, 1. Alt StGB umschreibt dies mit: „... wer die Straftat selbst ... begeht.” Erst wenn mehrere Personen für einen Deliktserfolg ursächlich geworden sind, sind zusätzliche Kriterien zur
Verantwortungszuweisung als Täter erforderlich. Hier ist zu unterscheiden zwischen Täterschaft, Vorsatzdelikte, und Täterschaft, Fahrlässigkeitsdelikte.

einer Straftat ist, wer sämtliche Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht - sog. unmittelbarer Täter -. Bedient sich der Täter eines anderen als Tatwerkzeug (Tatmittler) und ist dieser nicht strafbar, weil er nicht rechtswidrig handelt oder weil ihn keine Schuld trifft (wegen Schuldunfähigkeit oder Strafunmündigkeit oder weil er den Sachverhalt nicht erkennt), so ist der Veranlasser als mittelbarer Täter strafbar; doch ist mittelbare Täterschaft bei eigenhändigen Delikten ausgeschlossen (im Einzelnen mittelbarer Täter). T. ist ferner, wer die Tat mit anderen gemeinsam ausführt und hierbei den Täterwillen hat (Mittäterschaft). Fehlt es bei mehreren T., von denen jeder eine Bedingung zum Erfolg der Tat setzt, am bewussten und gewollten Zusammenwirken, so werden sie als Nebentäter bezeichnet. Vom T. zu unterscheiden ist der Teilnehmer an einer Straftat, d. h. der Anstifter oder Gehilfe (Anstiftung, Beihilfe). Über die Unterscheidung zwischen Mittäter und Gehilfe Mittäterschaft. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt nach § 14 OWiG für Mittäter und Teilnehmer der einheitliche Begriff Beteiligte (Beteiligung).




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