Tariflicher Geltungsbereich
Im Arbeitsrecht :
. Der G. eines TV wird von den Tarifvertragsparteien im TV selbst bestimmt (AP 4 zu § 3 BAT = NJW 86, 95). Räumlicher G. ist das Tarifgebiet (geographisch), in dem der TV eilt. Der Betr.-Sitz ist hierfür auch dann massgebend.
wenn Aussenarbeiten (Montage, Tätigkeit von Reisenden) zu verrichten sind. Dagegen ist das Ortsrecht massgebend, wenn sich ein weiterer Betrieb ausserhalb befindet (AP 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Grosshandel = NZA 86, 366). Zum Auslandsstatut: AP 30 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Bau. Besonderheiten bei TV in den neuen BL: v. 30. 7. 92 — 6 AZR 11/92 — NZA 93, 324; v. 10. 11. 93 — 4 AZR 316/93 —; Däubler DB 91, 1622; ZTR 92, 145; Kempen ArbuR 91, 129; Kranzusch ZTR 92, 288. Der betriebliche G. richtet sich, da Gewerkschaften u. Arbeitgeberverbände i. d. R. nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert sind, nach bestimmten Wirtschaftszweigen, denen die Betr. angehören. Für die Zuordnung ist der Wirtschaft!. Hauptzweck des Betr. (nicht des Unternehmens) entscheidend, so dass alle AN, auch wenn sie betriebsfremde Tätigkeiten verrichten, dem für den Betr. in Frage kommenden TV unterstehen (Maurer in einem Chemiebetr. untersteht dem Chemietarif). In Mischbetrieben, also Betrieben, in denen unterschiedliche Betriebszwecke verfolgt werden, richtet sich der Geltungsbereich grundsätzlich nach der überwiegenden Arbeitszeit der AN in einem Kalenderjahr (AP 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = NZA 88, 34; AP 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = NZA 88, 34; AP 106 = NZA 89, 315). Wird eine Betriebsabteilung, z. B. die Restaurants aus einem Kaufhaus ausgegliedert u. rechtlich verselbständigt, findet hinfort der Gaststättentarifvertrag Anwendung (AP 64 zu § 613 a BGB = NZA 87, 593). Der fachliche G. richtet sich nach der Art der tatsächlich geleisteten u. geforderten Arbeit (z. B. kann ein TV für techn.,
aber nicht für kaufmänn. Angestellte gelten). Dem persönlichen G.
des TV unterliegen grundsätzlich alle im Tarifgebiet in den erfassten Betr. beschäftigten Personen, die auch unter den fachlichen G. fallen; umstr. für Heimarbeiter und Handelsvertreter Mayer BB 93, 1513. Der zeitliche G. ist massgebend für die normative Erfassung des Arbeitsverhältnisses. Der Beginn eines TV kann mit rückwirkender Kraft vereinbart werden (AP 2, 5 zu § 1 TVG Rückwirkung). Indes können bereits entstandene Rechtspositionen nicht rückwirkend wieder vernichtet werden (DB 78, 701; AP 9 zu § 1 TVG Rückwirkung = DB 84, 303). Besteht ein TV über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fort, dann gilt auch der TV weiter ohne Rücksicht darauf, ob der Konkursverwalter Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist (AP 14 zu § 4 TVG Geltungsbereich = NZA 87, 455).
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