Theorie der wesentlichen Bedingung
Im Sozialrecht :
Die Theorie der wesentlichen Bedingung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten Folge einer Krankheit ist, in der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung bei der Beurteilung, ob die versicherte Tätigkeit für den Unfall bzw. der Unfall für den eingetretenen Schaden kausal geworden ist, von Bedeutung. In der gesetzlichen Rentenversicherung beurteilt man schliesslich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, ob eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf eine Gesundheitsstörung zurückzuführen ist. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist ein ursächlicher Zusammenhang zu bejahen, wenn eine Ursache wesentlich zum Eintritt des Erfolges beigetragen hat. Dabei ist im Einzelfall auf die Anschauungen des praktischen Lebens abzustellen (BSG E 1, 72; 6,164; 12,242).
Das Training lebenspraktischer Fähigkeiten wird als Leistung
der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX (§ 26 Abs. 3 Nr. 6, 33 Abs. 6 SGB IX) erbracht, wenn es erforderlich ist, um Behinderungen einschliesslich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Leistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern oder Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§27 Abs. 3 SGB IX). Es gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte, der Kriegsopfervorsorge und der Kriegsopferfürsorge, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte erhalten die Leistung des Trainings lebenspraktischer Fähigkeiten, wenn dies infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist (§§27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, 35 Abs. 1 SGB VII). An in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte kann (Ermessen) das Training lebenspraktischer Fähigkeiten als Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§15 Abs. 1 SGB VI) und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (§ 16 SGB VI).
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