Urproduktion
Gewerbefreiheit
ist die Gewinnung von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen (z. B. Bergbau, Landwirtschaft, Jagd). Die U. stellt kraft Gewohnheitsrechts kein Gewerbe dar, kann aber Gegenstand eines Handelsgewerbes sein. Für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gilt die Sondervorschrift des § 3 HGB ( Kannkaufmann). Lit.: Büchner, F., Urproduktion, 1997
ist die Gewinnung von rohen Naturerzeugnissen (Bergbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht, Fischerei, Jagd).
1.
U. ist kraft Gewohnheitsrecht kein Gewerbe i. S. der GewO (vgl. auch § 6 GewO), auch wenn sonst alle Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Die Betriebe unterliegen deshalb nicht der Anzeigepflicht (Gewerberecht) nach § 14 GewO; ihre Fortführung kann nicht wegen Unzuverlässigkeit des Leiters nach § 35 GewO untersagt werden (Zuverlässigkeit). Zur U. werden auch Folgetätigkeiten wie Zubereitung, Verarbeitung und Verkauf der selbstgewonnenen Erzeugnisse gerechnet, sofern diese Folgetätigkeiten nicht eigenständiges Gewicht bekommen. Einen Grenzfall bilden Gärtnereien; sie sind gewerbliche Betriebe, wenn sie sich hauptsächlich auf die Verarbeitung und Veräußerung von nicht selbstgewonnenen Erzeugnissen des Gartenbaues beschränken. Keine U. betreiben Viehmästereien, Betriebe zur Eierproduktion u. ä., wenn sie im größerem Umfang betrieben werden und auf den Zukauf wenigstens von großen Teilen der Futtermittel angewiesen sind.
2.
Im Handelsrecht zählt U. zum Gewerbebegriff; Kaufmannseigenschaft ist jedoch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nur nach § 3 HGB (Kannkaufmann) erhältlich, Handelsgewerbe, Kaufmann.
3.
Zum steuerlichen Gewerbebegriff s. Gewerbebetrieb.
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