Verfügungsbeschränkung, familienrechtliche
Beschränkung dahingehend, dass Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
leben, Rechtsgeschäfte, die entweder das ganze Vermögen oder Haushaltsgegenstände betreffen, wirksam nur gemeinsam tätigen können, d. h., sie unterliegen den Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 sowie 1369 BGB.
§ 1365 BGB betrifft die Verpflichtung zur Verfügung bzw. die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen. Derartige Vorgänge sind in ihrer Wirksamkeit davon abhängig, dass der andere Ehegatte einwilligt. § 1365 BGB bezweckt den Schutz des Interesses an der Erhaltung der Familienhabe. Darüber hinaus will die Vorschrift den anderen Ehegatten schützen, dass ein möglicher künftiger Zugewinnausgleichsanspruch nicht gefährdet wird.
Hat ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen ohne die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung des anderen verfügt, dann kann auch der andere Ehegatte die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend machen (§ 1368 BGB). Es handelt sich um eine sog. Revokationsbefugnis. Revokation bedeutet die Ausübung der dem anderen Ehegatten zustehenden Rechte im eigenen Namen, d. h. als Prozessstandschafter. Umstritten ist die Frage, wann eine solche Verfügung im Ganzen angenommen werden kann.
Nach der sog. Gesamttheorie ist dies nur der Fall, wenn das Vermögen „en bloc” i. S. d. § 311b Abs. 3 BGB betroffen ist.
Nach der herrschenden Einzeltheorie ist dies hingegen bereits zu bejahen, wenn ein einzelner oder mehrere einzelne Gegenstände übertragen werden, die wirtschaftlich nahezu das gesamte Vermögen ausmachen.
Maßgeblich ist insoweit, dass das verbleibende Restvermögen grundsätzlich unterhalb von 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens bleibt.
Wird ein Wertgegenstand, z. B. ein Grundstück, veräußert, bleibt die erhaltene Gegenleistung unberücksichtigt, da das Gesetz nicht unbedingt auf eine wirtschaftliche Einbuße abstellt (Geld ist im Übrigen flüchtig). Das Gesetz bezieht sich auch vom Wortlaut her nur auf die Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen, nicht auf das Gegengeschäft. Die Vorschrift enthält damit eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Familie auch vor unkontrollierter Umschichtung des Vermögens im Ganzen zu schützen. Diese Gleichsetzung von Einzelgegenständen mit dem „Vermögen im Ganzen” ist jedoch davon abhängig, dass der Erwerber positiv weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, dass durch das Rechtsgeschäft das ganze wesentliche Vermögen erfasst wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers ist nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, sondern der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Fehlt die Kenntnis des Erwerbers zu diesem Zeitpunkt, dann ist § 1365 BGB auch bei nachfolgender Kenntniserlangung weder auf das Verpflichtungs- noch auf das Verfügungsgeschäft anzuwenden. Somit ist eine
Verfügung über das Vermögen im Ganzen auch bei der Übertragung eines einzelnen Gegenstandes gegeben, sofern das Objekt der Verfügung im Wesentlichen das Vermögen des Ehegatten darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dieses ergibt (h. M., sog. subjektive Einzeltheorie).
Rechtsfolge derartiger Vorgänge ist, dass der ohne Einwilligung des Ehegatten geschlossene Vertrag schwebend unwirksam ist, vgl. § 1366 BGB. Wird die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag endgültig unwirksam (und bleibt es auch, selbst wenn später der Güterstand aufgelöst wird). Da eine gegebenenfalls vorgenommene Verfügung ebenfalls unwirksam ist, kann der betreffende Gegenstand herausverlangt werden. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist bedeutungslos, da es sich um eine absolute Verfügungsbeschränkung handelt.
Ähnliche Grundsätze gelten für die Verfügung über Haushaltsgegenstände nach § 1369 BGB. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. Haushaltsgegenstände sind alle Sachen, die dem ehelichen Haushalt einschließlich der Unterhaltung dienen. Haushaltsgegenstände sind abzugrenzen von Sachen, die nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen oder mit der Ausübung seines Berufes zu tun haben.
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