Versicherung an Eides Statt
eidesstattliche Versicherung.
Eidesstattliche Versicherung.
Im Sozialrecht:
Soweit das Sozialgesetzbuch eine Glaubhaftmachung von Tatsachen zulässt, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen (§23 Abs. 1 SGB X). Eine Versicherung an Eides statt darf von den Sozialverwaltungsbehörden nur verlangt und abgenommen werden, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen und die Behörde zuständig ist (§ 23 Abs. 2 SGB X). Auch in diesen Fällen soll die Versicherung an Eides statt nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes nicht zur Verfügung stehen (§23 Abs. 2 SGB X). Die Versicherung an Eides statt muss grundsätzlich durch den Behördenleiter, seinen allgemeinen Vertreter oder einen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt abgenommen werden (§23 Abs. 3 SGB X).
(eidesstattliche Versicherung) ist die Möglichkeit, eine tatsächliche Behauptung durch Erklärung in besonderer Form glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde (vor allem Gerichte [§ 899 ZPO], seit 1999 für eidesstattliche Offenbarungsversicherung Gerichtsvollzieher [§ 807 ZPO], nicht dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft) eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Lit.: Keller, U., Die eidesstattliche Versicherung, 2. A. 1999
Formfreie (ggf. auch mündliche) Erklärung über Tatsachen (bloße Bezugnahme auf anderweitige Darstellung genügt nicht), deren Richtigkeit nach dem erkennbaren Willen des Erklärenden an Eides statt und damit unter der Strafandrohung des § 156 StGB versichert wird. Sie ist taugliches Mittel der Glaubhaftmachung im Zivilprozess (§ 294 Abs. 1 ZPO).
eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachung, Offenbarungsversicherung.
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