Verwaltungsgemeinschaft

war im Privatrecht bis 1953 ein Güterstand des Ehegüterrechts. Im öffentlichen Recht können zwischen Hoheitsträgem Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden. Lit.: Die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern (Lbl.) 2002

1. V. ist im Kommunalrecht einiger Länder der Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestandes der beteiligten Gemeinden, z. B. in Bayern gem. Verwaltungsgemeinschaftsordnung v. 26. 10. 1982 (GVBl. 965) m. Änd., in Thüringen (§§ 46 ff. der Kommunalordnung v. 28. 1. 2003, GVBl. 41) und in Sachsen-Anhalt. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. V.en werden durch Gesetz gebildet, grundsätzlich im Einverständnis der beteiligten Gemeinden, aus Gründen des öffentlichen Wohls auch gegen ihren Willen. Hauptaufgabe der V. ist die Wahrnehmung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (ausgenommen Erlass von Satzungen und Verordnungen). In die eigenen Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden ist sie als deren Behörde eingeschaltet. Hauptorgan ist die aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden bestehende Gemeinschaftsversammlung, die einen der Ersten Bürgermeister zum Gemeinschaftsvorsitzenden wählt. Die V. hat eigene Bedienstete, kann von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage erheben und erlässt eine Haushaltssatzung. Der V. ähnliche Zusammenschlüsse bestehen auch in anderen Ländern der BRep. (Kommunalverbände). So können Gemeinden in Baden-Württemberg und Hessen Gemeindeverwaltungsverbände, in Sachsen Verwaltungsverbände bilden, die Rechtspersönlichkeit besitzen; Organe sind Verbandsvorsitzender und Verbandsversammlung. In Rheinland-Pfalz können aus Gründen des Gemeinwohls kraft Gesetzes aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises Verbandsgemeinden mit Verbandsbürgermeister und Verbandsgemeinderat gebildet werden. In Niedersachsen bestehen Samtgemeinden als Gemeindezusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Ämter.

2. In einigen Ländern bezeichnet der Begriff V. eine Form der kommunalen Zusammenarbeit, bei der eine Kommune die Aufgaben einer anderen Kommune miterfüllt; im Gegensatz zur V. nach Ziffer 1 entsteht hier keine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts. So können in Sachsen benachbarte Gemeinden desselben Landkreises vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem Verwaltungsverband übertragen werden könnten. Ähnliche Funktionen erfüllt die V. in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie die sog. vereinbarte V. in Baden-Württemberg.




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