Vorstellungskosten

Diese werden nur dann ersetzt, wenn ein Arbeitnehmer auf Aufforderung des möglichen künftigen Arbeitgebers sich zu diesem begibt und wenn dabei auch besondere Kosten - einer Bahnfahrt, Flugkosten, Übernachtungskosten, zusätzliche Essensaufwendungen - erforderlich sind. Der Hinweis des Arbeitgebers, er überlasse es dem Bewerber, sich vorzustellen, oder er empfehle eine unverbindliche Rücksprache, befreit ihn nicht von der Zahlung der Vorstellungskosten.
Soweit ein Arbeitnehmer aufgrund eines Vermittlungsvorschlags durch das Arbeitsamt zum Arbeitgeber geht, um sich dort vorzustellen, trifft diesen keine Verpflichtung, die Vorstellungskosten zu übernehmen. In vielen Fällen wird jedoch dann das Arbeitsamt diese Kosten wenigstens teilweise übernehmen.

Im Sozialrecht:

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei behinderten Menschen und bei einer erforderlichen Begleitperson bei Fahrten zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung der unvermeidbare Verdienstausfall übernommen (§ 33 Abs. 8 Nr. 2 SGB IX, Teilhabe am Arbeitsleben). In der Arbeitsförderung kann (Ermessen) die Agentur für Arbeit bei Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden die Vorstellungskosten übernehmen, soweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht oder voraussichtlich nicht ersetzt (§45 Abs. 2 SGB III). Soweit ein anderer öffentlicher Träger für die Vorstellungskosten aufkommt, scheiden Leistungen der Agentur für Arbeit aus (§ 22 Abs. 1 SGB III). Die Agenturen für Arbeit können die Reisekosten, ein Tagegeld und die Übemachtungs- kosten zahlen. Die Reisekosten werden regelmässig in Höhe der anfallenden Kosten des zweckmässigsten regelmässig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse angesetzt (§46 Abs. 2 SGB III). Bei Verwendung eines anderen Verkehrsmittels wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreise- kostengesetz angesetzt (§46 Abs. 2 SGB III). Die Tagespauschale beträgt am Tag der Anreise 8 €, an Tagen ganztägiger Abwesenheit 16€ und am Tag der Rückreise 8€ (§46 Abs. 2 SGB III). Übernachtungskosten werden i.d.R. in Höhe von 16 € je Nacht übernommen. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten unvermeidbar waren, können diese höheren Kosten übernommen werden (§46 Abs. 2 SGB III). Beinhalten die Übemachtungskosten auch Kosten des Frühstücks, werden täglich 5€ abgezogen (§46 Abs. 2 SGB III). Bei behinderten Menschen können (Ermessen) in der Arbeitsförderung Vorstellungskosten übernommen werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich len oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistungen sind gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 Abs. 2 SGB III). Der Leistungsumfang entspricht jenem nach den §§45ff. SGB III. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende können (Ermessen) Vorstellungskosten übernommen werden. Der Leistungsumfang entspricht dem der Arbeitsförderung.

Im Arbeitsrecht:

. Hat der AG einen Bewerber auch auf dessen eigenen Vorschlag zur Vorstellung aufgefordert (§ 670 BGB), so ist er verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt, ihm die notwendigen Kosten zu ersetzen. Hierzu können Fahrt-, auch Kraftfahrzeugkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten gehören. Die Ansprüche verjähren innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von § 196 I Nr. 8, 9 BGB (AP 8 zu § 196 BGB). Eine Ersatzpflicht erwächst jedoch noch nicht, wenn der AN sich auf eine Zeitungsanzeige o. aufgrund Zuweisung des Arbeitsamtes meldet o. wenn er sich selbst zur Vorst. erboten hat u. der AG lediglich die Zeit der Vorst. bestimmt (letzterer Fall unistr.). Neuerdings zahlt auch das Arbeitsamt u. U. Zuschüsse zu den Vorst.-
Kosten (§ 53 AFG). Einzelheiten: AO zur Förderung der Arbeitsaufnahme i, d. F. vom 19. 5. 1989 (ANBA 997) m. spät. Änd.

Die anlässlich einer Stellensuche angefallenen Kosten sind vom Arbeitgeber nur zu erstatten, wenn er hierzu Anlass gegeben hat, z. B. durch die Aufforderung zur persönlichen Vorsprache. S. a. Reisekosten (Umzugskosten).




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