Widerspruch im Grundbuch

Da bei Unrichtigkeit des Grundbuchs dessen Berichtigung oftmals längere Zeit beansprucht, kann zum Schutz des wahren Berechtigten bei dem falsch eingetragenen oder dem zu Unrecht gelöschten Recht im Grundbuch ein W. eingetragen werden (§ 899 BGB). Er ist - wie die Vormerkung (1) - eine nur vorläufige Sicherung, dient aber nicht wie diese dem Schutz des schuldrechtlichen Anspruchs auf eine Rechtsänderung, sondern der Sicherung bereits entstandener, aber unrichtig eingetragener dinglicher Rechte; er zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und verhindert einen gutgläubigen Erwerb. Voraussetzung der Eintragung eines W. ist die Bewilligung (Grundbuch) desjenigen, dessen fälschlich eingetragenes Recht hiervon betroffen wird, oder eine einstweilige Verfügung, bei der eine Glaubhaftmachung der Gefährdung des wahren Rechts nicht erforderlich ist. Hat das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein W. einzutragen (Amtswiderspruch, § 53 GBO).




Vorheriger Fachbegriff: Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Widerspruch im Verwaltungsverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen