Betriebsratsmitglieder

Im Arbeitsrecht :

geniessen einen besonderen Schutz, um eine sachgemässe Arbeit des Betriebsrats und die Gewinnung qualifizierter BRM zu gewährleisten.
1. BRM führen ihr Amt ehrenamtlich (§ 37I BetrVG). Sie geniessen persönliche und sachliche Unabhängigkeit, d. h., sie dürfen um ihrer Tätigkeit willen weder begünstigt noch benachteiligt werden (§ 78 BetrVG) u. dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört o. behindert werden. Denselben Schutz geniessen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- u. Auszubildendenvertretung, Gesamtjugend u. Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung des Seebetriebsrats, der Einigungsstelle o. einer tariflichen Schlichtungsstelle sowie einer betrieblichen Beschwerdestelle.
2. BRM haben weitgehend einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Bruttoarbeitsentgeltes. Es ist diejenige Vergütung fortzuzahlen, die das BRM verdient hätte, wenn es keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hätte. Hierzu können auch freiwillig gezahlte Zulagen an freigestellte BRM gehören (AP 43 zu § 37 BetrVG 1972), nicht dagegen Fernauslösungen (AP 82 = NZA 92, 936). Im -Baugewerbe hat ein BRM während der Schlechtwetterzeit auch dann nur Anspruch auf Schlechtwettergeld, wenn er BR-Tätigkeit verrichtet (AP 55 zu 37 BetrVG 1972 = NZA 87, 528). Der Fortzahlungsanspruch ist brutto zu berechnen; infolge der Freistellung nicht mehr zu beanspruchende Steuervergünstigungen brauchen nicht ausgeglichen werden (AP 37; 50 = NZA 86, 263; a. A. AP 12). Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gehört zur Bruttovergütung (AP 64 = NZA 89, 112). Sind einem BRM nach dem Vergleichsmannprinzip Überstunden, Nachtarbeitszuschläge usw. zu vergüten, so sind diese steuerpflichtig (BFH DB 74, 1991). Für die Beurteilung des Lohnanspruches bedarf es im Prozess eines Tatsachenvortrages, aus dem auf die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit geschlossen werden kann. Dazu gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstandes der Tätigkeit nach Art, Ort u. Zeit, nicht dagegen eine nähere Darlegung ihres Inhalts, die dem AG etwa eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglichen könnte (AP 36). Zu unterscheiden sind:
a) die Arbeitsfreistellung aus konkretem Anlass (§ 37 II BetrVG). Hiernach sind BRM von der Arbeit zu befreien, wenn u. soweit es nach Umfang u. Art des Betriebes zur ordnungsgemässen Durchführung ihrer Aufgaben (AP 3 zu § 37 BetrVG) erforderlich ist. Dem Freistellungsanspruch muss auch bei der Zuteilung des Arbeitsvolumens Rechnung getragen werden (AP 78 = NZA 91, 430). Beansprucht ein BRM einen unverhältnismässig grossen zeitlichen Aufwand für seine BR-Tätigkeit, so kann der AG eine Beschreibung des Gegenstandes seiner Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit verlangen (AP 36). Ein Rückmeldeverfahren kann auch nicht mit Zustimmung des BR eingeführt werden. Im übrigen ist nicht notwendig, dass der AG der Arbeitsversäumnis zustimmt, sondern nur, dass sich das BRM abmeldet u. dabei die Gründe in groben Zügen angibt (vgl. AP 4 zu § 37 BetrVG; DB 76, 1820). Einer Angabe von Gründen bedarf es dann nicht, wenn es sich um die Regelung von Angelegenheiten handelt, die nur den BR o. die Belegschaft betreffen, ohne die Belange des AG zu berühren (AP 4 zu § 37 BetrVG). Die Arbeitsversäumnis ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Befreiungsanspruches objektiv gegeben sind. Dabei ist die Notwendigkeit der Arbeitsversäumnis danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Dritter bei Abwägung der Interessen des Betriebes, des Betriebsrats u. der Belegschaft sie für geboten halten würde (AP 4, 7). Die Erforderlichkeit kann nicht nach den Richtwerten des § 38 BetrVG beurteilt werden (AP 34). Ebensowenig kann ein BRM darauf verwiesen werden, die Aufgaben könnten durch ein freigestelltes BRM verrichtet werden (AP 1 zu § 42 LPVG Rheinland-Pfalz = RiA 86, 182 = PersR 86, 159). Der gute Glaube des BRM wird nicht geschützt. Nimmt das BRM während der Freistellung Aufgaben wahr, die es nicht für erforderlich halten kann, kann der AG eine Abmahnung erklären (AP 39, 40). Zu den die Freistellung bedingenden -s Betriebsratsaufgaben gehören die dem Betriebsrat zugewiesenen sowie alle, die damit in innerem Zusammenhang stehen. Hierzu kann gehören die Teilnahme an einem Arbeitsmarktgespräch beim Arbeitsamt (AP 42), nicht dagegen an einer Gerichtsverhandlung nach ordnungsmässiger Anhörung (AP 44 = NJW 83, 2720; AP 9 zu § 38 BetrVG 1972 = NZA 90, 313). Hat das BRM die BR-Aufgaben aus betriebsbedingten (unzureichend: betriebsratsbedingten) Gründen (AP 14 zu § 37 BetrVG 1972) ausserhalb der Arbeitszeit während seiner Freizeit durchführen müssen, so hat es vor Ablauf eines Monats einen im Urteilsverfahren geltend zu machenden (AP 12) Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung ohne Freizeitzuschlag (DB 77, 2101) während der Arbeitszeit (AP 52 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 86, 1026). Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer BR-Sitzung während des Urlaubs o. der vertraglichen Arbeitszeit (AP 72 = NZA 90, 531 = BB 90, 993). Ausserhalb der Arbeitszeit ist die Tätigkeit nur ausgeführt, wenn sie ausserhalb der vertraglichen Arbeitszeit erfolgt (AP 70 = NZA 90, 447 = BB 90, 777). Führt ein Lehrer ausserhalb der Schulstunden und der Zeit für Verwaltungsaufgaben Betriebsratstätigkeiten aus, so ist davon auszugehen, dass er sie während der Freizeit ausführt (AP 62 = NZA 88, 437). Hiermit soll gewährleistet sein, dass das BRM nicht seine Freizeit für betriebliche Aufgaben zu verwenden braucht. Ist die Freizeitgewährung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (AP 52 = DB 86, 1026). Ein
Teilzeitbeschäftigter hat bis zur regulären Arbeitszeit nur An-
spruch auf Grundvergütung (AP 48 = NZA 85, 600). Diese Rspr. kann wegen mittelbarer Frauendiskriminierung verfassungswidrig sein. Nicht ausgleichspflichtig sind durch Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Freizeit verbrauchte Wegezeiten. Hat das BRM in Ausführung seiner Amtstätigkeit den AG wegen Verstosses gegen die -s Betriebsverfassung angezeigt u. wird es nach Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen, so besteht für die durch die Vernehmung bedingte Freistellung nur Anspruch auf Zeugenentschädigung.
b) Die vollständige Arbeitsfreistellung. In Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten (vgl. § 38 BetrVG) sind eine o. mehrere BRM ständig von der Arbeit freizustellen. Über die Freizustellenden beschliesst der BR nach Beratung mit dem AG (wegen des Gruppenschutzes vgl. § 3811 BetrVG; AP 11 zu § 38 BetrVG 1972 = NZA 92, 946; AP 15; Kamphausen NZA 91, 880; bei Pattsituation Stichentscheid durch Los: AP 7 zu § 38 BetrVG 1972 = NZA 87, 750). Hält der AG den Freistellungsbeschluss wegen der Auswahl des Freigestellten nicht für gerechtfertigt, so kann er innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Eini2ungsstelle anrufen. Deren Spruch ersetzt
die Einigung zwischen BR u. AG. Ruft der AG die Einigungsstelle nicht an, so wird der Beschluss des BR wirksam. Auch in Betrieben mit weniger als 300 AN kann eine vollständige o. teilweise Freistellung in Betracht kommen, wenn es erforderlich ist (AP 10 zu § 37 BetrVG 1972; AP 80 = NZA 92, 414; DB 79, 1515; AP 10 zu § 38 BetrVG 1972 = NZA 90, 621). U. U. kann während des Urlaubs o. der Erkrankung des freigestellten BRM ein anderes freigestellt werden müssen (AP 2 zu § 37 BetrVG 1972; AP 1 zu § 38 BetrVG 1972). Über die Erforderlichkeit der Freistellung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (AP 3 zu § 38 BetrVG 1972). Sinkt die Zahl der Beschäftigten, ist der Freistellungsbeschluss zu ändern. Im allgem. hat ein freigestelltes BRM keinen Anspruch nach § 37 III BetrVG (AP 14 zu § 37 BetrVG 1972). Die Aufhebung der Freistellung unterliegt auf Antrag des BRM der Rechtskontrolle durch das Gericht. Das freigestellte BRM hat Anspruch auf die ohne Freistellung erzielte Vergütung einschl. der Zuschläge für sonst geleistete Mehrarbeit (AP 43). Die Vergütung ist Brutto fortzuzahlen (AP 50 = NZA 86, 263). Ist der Arbeitsplatz eines vollständig von der Arbeit freigestellten BRM weggefallen, so hat es Anspruch auf die Vergütung, die ein vergleichbarer AN erzielt und dessen Arbeit es verrichten würde (EzA 54 zu § 37 BetrVG). Dagegen besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zum Betrieb, auch wenn das BRM sonst auf Baustellen gearbeitet hätte und für diese die Fahrtkosten erstattet bekommen hätte (AP 39 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 92, 72).
c) Ob der BR unabhängig von Tarifvertrag u. Betriebsvereinbarung die Zahl der Freizustellenden durch Beschluss erhöhen kann, war umstr. Nach jetzt vorherrschender Ansicht hat unter den Voraussetzungen von § 37 11 BetrVG der BR einen im Beschlussverfahren zu verfolgenden Anspruch (AP 2, 3 zu § 38 BetrVG 1972). Auch im Wege der Geschäftsordnung kann der BR nicht die Zahl der Freizustellenden ändern (AP 5 zu § 38 BetrVG 1972).
d) Freistellung für Schulungs- u. Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des BR erforderlich sind (§ 37 VI 1 BetrVG). Erforderlich ist die Schulung nur dann, wenn sie Kenntnisse vermittelt, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb u. Betriebsrat benötigt werden, damit die BRM ihre derzeitigen o. demnächst anfallenden Aufgaben erfüllen können (AP 4, 5, 7 zu § 37 BetrVG 1972; AP 9 zu § 89 BetrVG; AP 2 zu § 40 BetrVG 1972 vgl. BVerfG DB 78, 843). Diese Voraussetzungen müssen auch bei nach § 38 BetrVG freigestellten BRM erfüllt sein (DB 78, 237). Der BR hat sich bei der Beschlussfassung über folgende Fragen zu vergewissern: aa) Schulung in Fragen, die zur BR-Tätigkeit gehören; bb) aktueller betriebsbezogener Anlass der Schulung; cc) Schulungsbedürftigkeit des BR u. der einzelnen BRM (umstr. bei Ersatzmitgliedern: bejaht bei voraussehbarem Nachrükken AP 53 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 86, 803), also insbes. Besuch früherer Schulungsveranstaltungen; Dauer der BR-Tätigkeit; dd) Schulung in Spezialfragen bei Spezialtätigkeit; ee) Themenplan der Schulung. Schulungsnotwendigkeit besteht bei Inkrafttreten neuer Gesetze o. -Tarifverträge (AP 1, 4 zu § 37 BetrVG), dagegen nicht für Gesetzentwürfe (AP 63 = DB 88, 1453); Wandel der Rspr. (AP 10 zu § 37 BetrVG). Im allgem. ist davon auszugehen, dass das BRM bereits bei der Wahl gewisse Kenntnisse hat u. sich in der Folgezeit durch Eigenlektüre weiterbildet (AP 4 zu § 65 BetrVG 1972). Gleichwohl besteht Schulungsbedürftigkeit bei neu gewählten BRM (AP 18, 35 zu § 37 BetrVG 1972; AP 58 = DB 87, 891). Anders kurz vor Ende der Amtszeit (AP 67 = NZA 90, 149). Schulung in Spezialfragen nur bei besonderen Aufgaben (Leistungsentlohnung AP 4, 9; menschengerechte Gestaltung (AP 30); Bilanzwesen (AP 5); Datenschutz (EzA 64 zu § 37 BetrVG 1972); Arbeitssicherheit (AP 54 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 87, 63); Personalinformationssystem (BB 83, 1215), für Ausschussmitglieder (EzA 72 zu § 37 BetrVG 1972); dagegen nicht Lohnsteuerrecht (AP 5 zu § 80 BetrVG 1972), Ziele gewerkschaftlicher Bildung (AP 20 zu § 37 BetrVG 1972); Rhetorikunterricht (v. 20. 10. 93 — 7 ABR 14/93 —). Bei Beurteilung der Schulungsnotwendigkeit hat BR einen Beurteilungsspielraum (AP 5). Bei nur teilw. Notwendigkeit der Schulung besteht Anspruch, wenn im Rahmen der Gesamtschulung der überwiegende Teil notwendig ist (AP 24; EzA 49 zu § 37 BetrVG 1972). Eine Schulungsbedürftigkeit ist verneint worden, wenn der Betriebsrat entspr. Kenntnisse bereits hatte (AP 26), für einen langjährigen Betriebsratsvorsitzenden über Stellung und Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden, für Ersatzmitglieder (AP 2 zu § 65 BetrVG 1972, DB 79, 507), Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, wenn nicht als BRM geschult (AP 5 zu § 37 BetrVG 1972); sie ist aber bejaht worden, wenn mehrere BRM sukzessiv an Schulungsveranstaltungen teilnehmen (AP 9 zu § 89 ArbGG 1953, AP 35 zu § 37 BetrVG 1972). Träger der Schulung können Gewerkschaften, Arbeitskammern, Arbeitgeberverbände u. private Organisationen sein. Bei konkurrierenden Veranstaltungen hat das BRM die Auswahl. Dem BR obliegt die Festlegung der zeitl. Lage der Teilnahme. Er hat hierbei die betriebliche Notwendigkeit zu berücksichtigen (§ 37 VI 2 BetrVG). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass nicht alle BRM teilnehmen dürfen, sondern diese sich wechselseitig zu unterrichten haben, wenn dies ausreicht (AP 1 zu § 20 BetrVG 72). Über die zulässige Dauer der Schulung enthält das BetrVG keine Vorschrift. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verpflichtet den BR, den AG nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismässig und deshalb für den AG zumutbar halten darf (AP 26 zu § 37 BetrVG 1972). Es sind Grösse und Leistungsfähigkeit des Betriebes, Schulungszweck, Dauer der Veranstaltung, Themen und örtliche Lage gegeneinander abzuwägen. Es werden daher auch Schulungsveranstaltungen von 5 Tagen (AP 9 zu § 89 ArbGG 1953; AP 5 zu § 37 BetrVG 1972), 1 Woche (DB 73, 780; 625; 831), für BR-Vorsitzenden (AP 26 zu § 37 BetrVG 1972) u. Mitglieder von Akkordkommissionen 2 Wochen anerkannt. Entscheidend ist die Erforderlichkeit. Der BR hat dem AG Teilnahme u. zeitl. Lage rechtzeitig bekanntzugeben. Der AG darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden (§ 37 VI 3 BetrVG; AP 27 zu § 37 BetrVG 1972). Hält der AG die betriebl. Notwendigkeit für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen, dagegen das Arbeitsgericht, wenn er die Notwendigkeit der Schulung in Abrede stellt; das ArbG entscheidet im Beschlussverfahren. Der BR ist auch bei freigestellten BRM darlegungs- u. beweispflichtig für die Notwendigkeit der Schulung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG u. BR, unterliegt aber der Kontrolle im Beschlussverfahren (§ 76 BetrVG; DB 74, 1534). Vor dem Spruch der Einigungsstelle ist die Teilnahme grundsätzlich unzulässig (AP 27 zu § 37 BetrVG 1972). Bei eilbedürftigen Fällen kann eine einstw. Verfügung nach § 85 II ArbGG ergehen. Für die zulässige Teilnahme erlangt der AN einen im Urteilsverfahren (AP 16) durchzusetzenden Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, dagegen keinen auf Freizeitausgleich bzw. Überstundenvergütung, wenn die Schulung in die Freizeit andauert (AP 3, 31). Hat der BR über die Entsendung eines BRM Beschluss gefasst u. der AG gegen die Entsendung keine Einwendungen erhoben, so kann er später im Rechtsstreit über die Vergütungsfortzahlung nicht mehr den Einwand erheben, dass die Schulung nicht erforderlich gewesen sei. Dem AN ist die Vergütung zu zahlen, die er erzielt hätte, wenn die Schulung nicht stattgefunden hätte; im Falle des Schlechtwetters bei Bauarbeiten also nur Schlechtwettergeld (AP 3, 11). Nimmt ein BRM ausserhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an Schulungsveranstaltungen teil, hat dies grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung (AP 76 = NZA 91, 200). Dauert bei Teilzeitbeschäftigten die Schulung in die Arbeitszeit an, so ist auch diese Zeit zu vergüten, andernfalls kann eine mittelbare Frauendiskriminierung vorliegen (EuGH DB 92, 1481 = NZA 92, 687; v. 20. 10. 93 - 7 AZR 581/92 (A); Dieball ArbuR 92, 383; Mauer NZA 93, 56; Reich/ Dieball ArbuR 91, 225; Schiefer DB 93, 1822). Der AG trägt die notwendigen sächl. Kosten der Schulung (AP 2, 5 zu § 40 BetrVG).
Übernachtungskosten brauchen nicht erstattet werden, wenn BRM heimfahren kann. Zu den sächl. Kosten gehören Fahrt-, Verpflegungskosten, dagegen nicht Kosten der persönl. Lebensführung (Getränke) (AP 12 zu § 40 BetrVG 1972). Eine Pauschalierung nach der allgemein gehandhabten betrieblichen Spesenregelung (DB 75, 452), hilfsweise den Lohnsteuersätzen ist zulässig (AP 8 zu § 37 BetrVG 1972), soweit der AN die Spesen beeinflussen kann (AP 24 zu § 40 BetrVG 1972 = DB 84, 2200). Der AN hat sich ersparte häusliche Aufwendungen anrechnen zu lassen. Der Erstattungsanspruch unterliegt keinen Verfallfristen (DB 73, 672), wohl dagegen der Verwirkung (DB 79, 800). Kursusgebühren sind (im Beschlussverfahren) erstattungsfähig, dagegen nicht Vorhalte(General)unkosten der Gewerkschaft (AP 11 zu § 40 BetrVG 1972; AP 43 zu § 40 BetrVG 1972 = BB 92, 2150). Erstattungsfähig können auch Referentenkosten sein, selbst wenn es sich um Referenten der Gewerkschaft handelt (EzA 44 zu § 40 BetrVG 1972). Angemessen z. Z. 48,- DM tägl. bei Aufnahme im Heim. Lit.: Künzl ZfA 93, 341; Schiefer NZA 93, 822.
e) Bildungsurlaub können alle BRM dagegen nicht ErsatzBRM während ihrer regelmässigen Amtszeit bis zur Dauer von 3 Wochen u., sofern sie erstmals dem BR angehören u. nicht zuvor Jugend- u. Auszubildendenvertreter waren, bis zu 4 Wochen zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen beanspruchen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Koalitionen (AP 19 zu § 37 BetrVG 1972) als geeignet anerkannt sind (§ 37 VII BetrVG). Der volle BU kann auch dann verlangt werden, wenn nur noch eine Restamtszeit zur Verfügung steht (AP 38 = NZA 90, 317). Nimmt ein BRM unmittelbar vor dem Ende der Amtszeit an einer dreiwöchigen Bildungsveranstaltung teil, muss er darlegen, aufgrund welcher Umstände dies pflichtgemässem Ermessen entspricht (v. 9. 9. 92 - 7 AZR 492/91 NZA 93, 468). Die Schulungsveranstaltungen nach § 37 VII brauchen nicht erforderliche Kenntnisse zu vermitteln; sie müssen lediglich für den BR geeignet sein (AP 5, 23 zu § 37, BetrVG 1972; v. 11. 8. 93 - 7 ABR 52/92 -). Indes kann eine als geeignet anerkannte Veranstaltung im Einzelfall nach § 37 VI BetrVG erforderlich sein (AP 5, 21 zu § 37 BetrVG 1972; AP 46 = DB 84, 1785). Ein auf Vergütungsfortzahlung in Anspruch genommener AG kann im Verfahren mit seinem AN nicht einwenden, die Veranstaltung sei nicht geeignet gewesen (AP 41). Die Entscheidung der obersten Arbeitsbehörde kann vor dem Arbeitsgericht am Sitz des Veranstaltungsträgers angefochten werden (AP 7; AP 73 = NZA 90, 483 = BB 90, 1134). Der AG ist insoweit jedoch nicht antragsbefugt (AP 38). Auch während des BU hat das BRM Ansnruch auf Vergütungsfortzahlung entspr. dem Lohnausfallprinzip. Nach h. M. braucht der AG nicht die sächl. Kosten zu tragen (AP 6). Lit.: Schiefer DB 91, 1453; Künzl ZfA 93, 341; Loritz NZA 93, 2.
f) Entgeltfortzahlungsansprüche sind vor dem Arbeitsgericht im Urteils-, dagegen Kostenersatzansprüche im Beschlussverfahren geltend zu machen (AP 1 zu § 37 BetrVG 72; AP 28 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 89, 641).
3. Da die BRM häufig ihre berufliche Arbeit versäumen, sucht das Gesetz eine Art Beförderungsausgleich sicherzustellen. Nach § 37 IV, V BetrVG dürfen BRM bis ein Jahr nach ihrer Amtstätigkeit in wirtschaftlicher u. beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren AN mit betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung keine Nachteile erleiden, d. h., das Entgelt der BRM darf nicht geringer bemessen werden als für AN mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung u. ihnen dürfen keine geringerwertigen Beschäftigungen zugewiesen werden als solchen AN (AP 28 zu § 37 BetrVG 1972; AP 83 = BB 92, 2151). Auch nicht freigestellte BRM, die bei einer Beförderung übergangen worden sind, können das Entgelt aus der Beförderungstätigkeit verlangen, wenn nur sie bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung befördert worden wären (AP 61 = NZA 88, 403). Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nur, wenn Mehrarbeit geleistet worden wäre (AP 3 zu § 46 BPersVG =- DB 85, 1699).
4. Zur Wahrung ihrer Unparteilichkeit geniessen die Mitglieder sämtlicher Betriebsverfassungsorgane einen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung eines Mitgliedes eines Betriebsrates (auch wenn nicht wählbar; AP 15 zu § 15 KSchG 1969 = DB 84, 302), einer Jugend- u. Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung, eines Seebetriebsrates ist bis zum Ablauf eines Jahres nach der Amtszeit unzulässig. Dies gilt auch für die Massenänderungskündigung (AP 10 zu § 15 KSchG 1969; AP 28 = NZA 87, 807). Verweigert das BRM jedoch die Zustimmung zur Änderungskündigung, so kann u. U. eine betriebsbedingte ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (AP 19 = DB 86, 2605 = NZA 87, 102). Dabei kommt es nicht auf die Amtszeit des Organs, sondern des einzelnen Mitglieds an, so dass die Nachwirkung auch dann eintritt, wenn das Amt niedergelegt worden ist (AP 6). Unzulässig ist ferner die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandes o. eines Wahlbewerbers innerhalb bestimmter Fristen. Der Kündigungsschutz der Wahlbewerber beginnt mit Aufstellung eines Wahlvorschlags nach § 14 BetrVG 1972 (AP 1 zu § 620 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Aufgestellt ist der Wahlvorschlag, wenn er die erforderliche Zahl von Unterschriften trägt (AP 1 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber; AP 9 zu § 15 KSchG 1969). Der Kündigungsschutz bleibt auch bei Amtsniederlegung erhalten (AP 23 = DB 87, 792 = NZA 87, 279). Ersatzmitglieder der Betriebsverfassungsvertreter geniessen während der Gesamtdauer der Vertretung und einer angemessenen Vorbereitungszeit Kündigungsschutz (AP 3, 5). Nach Beendigung der Vertretung steht ihnen der nachwirkende Kündigungsschutz zu (AP 3, 7), auch wenn das zu vertretende BRM sich zu Unrecht krank gemeldet hat (AP 26 = DB 87, 1641). Die ausserordentliche Kündigung der Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane bleibt zulässig, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem AG nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auf die Regelung des § 622 II BGB abzustellen (AP 96 zu § 626 BGB -= NZA 87, 808). Wichtiger Grund kann die Bereitschaft zur Falschaussage sein (AP 95 zu § 626 BGB = NZA 87, 392). Jedoch ist sie an die vorherige (AP 1, 2, 5, 11 zu § 103 BetrVG 72) Zustimmung des Betriebsrates gebunden (§ 103 BetrVG). Der BR muss zur Beratung der Zustimmung unverzüglich zusammentreten. Das betroffene BRM ist an der Beschlussfassung nicht beteiligt (AP 6, 13 zu § 103; AP 17 = NJW 85, 1976). Nimmt das betroffene BRM gleichwohl teil, so ist der Beschluss nichtig. Unschädlich ist, wenn es bei Hinzuziehung eines Ersatzmitgliedes lediglich angehört wird. Da die Zustimmung des BR Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, kann ein nichtiger BR-Beschluss keine ausreichende Zustimmung abgeben. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes darf der AG grundsätzlich auf die Wirksamkeit des Beschlusses vertrauen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn er die Tatsachen kennt o. kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit folgt. Es besteht jedoch keine Erkundigungspflicht (AP 17 zu § 103 BetrVG 1972 = NJW 85, 1976). Verweigert der BR die Zustimmung, so kann diese durch das -s Arbeitsgericht ersetzt werden. Unzulässig ist eine vorsorgliche Einleitung für den Fall, dass der BR die Zustimmung nicht erteilt (AP 18 zu § 103 BetrVG = DB 86, 1883 = NZA 86, 719); sie vermag die Ausschlussfrist des § 626 II BGB nicht zu wahren. An dem Beschlussverfahren ist das BRM beteiligt und auch selbständig beschwerdeberechtigt (v. 10. 12. 92 2 ABR 32/92 - NZA 93, 501). Ins Ersetzungsverfahren kann sich der AG auch bei nachträgl. eingetretenen bzw. bekannt gewordenen Umständen nur auf sie berufen, wenn sie zuvor vom BR behandelt worden sind (AP 1, 4, 7 zu § 103 BetrVG 1972). Dies soll auch gelten, wenn sämtl. Mitglieder des BR gekündigt werden sollen (AP 6 zu § 103 BetrVG 1972). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das LAG den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat (AP 7 zu § 103 BetrVG 1972). Trotz des Bestehens des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren hat das Gericht nur solche Gründe zu berücksichtigen, auf die sich der AG berufen hat (EzA 16 zu § 103 BetrVG; Fenski/Eylert BB 90, 2401). Ist ein BR nicht vorhanden, ist unmittelbar das Ersetzungsverfahren einzuleiten (AP 2, 13 zu § 15 KSchG 1969). Die Entscheidung muss innerhalb der Frist von § 626 II BGB eingeholt werden (AP 1, 2, 10 zu § 103 BetrVG 1972). Ungeklärt ist die Rechtslage, wenn Aussetzung des Betriebsratsbeschlusses beantragt. Ersetzt ist die Zustimmung, wenn der Beschluss formell rechtskräftig ist (AP 8, 12 zu § 103 BetrVG 1978). Auch nach Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens kann der BR noch der ao. Kündigung zustimmen. Dadurch erledigt sich das Beschlussverfahren. Der
AG muss zur Meidung der Folgen aus § 626 II BGB unverzüglich kündigen (AP 14 zu § 103 BetrVG 1972). Verfahrenskosten des beteiligten BRM hat der AG nicht zu tragen (AP 16 zu § 40 BetrVG 1972). Das BRM hat auch nach Ersetzung noch ein Rechtsschutzinteresse an der Kündigungsschutzklage, indes entfaltet der Beschluss wegen des wichtigen Grundes Bindungswirkung (AP 3 zu § 103 BetrVG 1972). Solange eine ao. Kündigung nicht rechtswirksam ausgesprochen ist, hat das BRM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Zutrittsrecht zum Betrieb, es sei denn, dass der BR der Kündigung zugestimmt hatte. Beschäftigt der AG das BRM während des Ersetzungsverfahrens nicht, so gerät er in Annahmeverzug, es sei denn, dass Beschäftigung unzumutbar. Es hat mithin Anspruch auf Vergütungsfortzahlung aus Annahmeverzug; die Erhebung von Ansprüchen kann arglistig sein (DB 77, 1190). Zur Kündigung bei Betriebsstillegung vgl. § 15 KSchG; AP 8, 11 zu § 15 KSchG 1969; AP 16 = DB 84, 1248; AP 32 = NZA 93, 224; Bernstein NZA 93, 728). Umstritten ist, ob § 103 BetrVG entsprechend anzuwenden ist, wenn ein BRM im Wege des Direktionsrechtes versetzt wird (Boemke/Albrecht BB 91, 541; Oetker RdA 90, 343).
5. Die Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane haben über die Dauer ihrer Amtstätigkeit hinaus eine besondere Geheimhaltungspflicht über Betriebs- o. Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsverfassungsorgan bekannt geworden sind u. vom AG ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber anderen Betriebsverfassungsorganen (§ 79 BetrVG). Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Patente, Lizenzen, Arbeitnehmererfindungen, Fertigungsmethoden, Materialzusammensetzungen, Kundenlisten, betriebliche Lohnlisten (AP 2 zu § 79 BetrVG 1972 = NZA 88, 63) usw. Grobe Verletzungen der Schweigepflicht berechtigen den AG, den Betriebsausschluss zu beantragen, gegebenenfalls ausserordentlich zu kündigen, wenn darin zugleich eine
Arbeitsvertragsverletzung liegt, sowie Schadensersatz nach § 823 II BGB i. V. m. § 79 BetrVG zu begehren (Weber DB 92, 2135).
6. BR u. BR-Mitgliedern ist jede parteipolitische Betätigung im Betrieb untersagt (§ 74 II BetrVG; AP 1 zu § 42 BetrVG 1972; AP 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; AP 1 zu § 74 BetrVG 1972; BVerfG EzA 1 zu § 74 BetrVG 1972; Betriebsrat). Jedoch ist Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane unbenommen, für ihre Gewerkschaft weiterhin tätig zu werden. Sie dürfen nur nicht unter Ausnutzung ihres Amtes tätig werden o. durch die gewerkschaftliche Tätigkeit ihre Pflichten der Unparteilichkeit gegenüber allen AN verletzen. Die frühere Rechtspr. ist teilweise überholt.
7. Der AG hat dem BR u. dem BRM die für die Geschäftsführung entstehenden tatsächlichen Kosten u. Auslagen zu erstatten (keine versteckten Zuwendungen § 78 BetrVG). Jedoch wird eine Pauschalierung für zulässig gehalten (NJW 56, 158). Über die Erstattung ist im Beschlussverfahren zu entscheiden (AP 8 zu § 39 BetrVG), Die Forderungen unterliegen nicht tariflichen Verfallfristen (AP 3 zu § 40 BetrVG 72) o. der Verjährung; sie sind wohl verwirkbar (AP 39 zu § 242 BGB Verwirkung). Für Sitzungen, Sprechstunden u. laufende Geschäftsführung hat der AG die erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (Schreibzeug, Geschäftspapier, Fachbücher, Zeitschriften einschl. “Arbeitsrecht im Betrieb” (AP 20 zu § 40 BetrVG 1972 = DB 83, 997; “Arbeit und Ökologie” (NZA 91, 859); Gesetze, u. U. Computer (Krichel NZA 89, 668; Kort NZA 90, 598) usw., dagegen nicht das Handelsblatt (AP 32 = NZA 90, 448 = DB 90, 1093) oder eine Mailbox, auch wenn sie vom AG verwandt wird (v. 17. 2. 93 7 ABR 19/92 - NZA 93, 854); § 40 BetrVG. Dazu kann auch Dolmetscher gehören. Zu den Betriebsratskosten können auch solche der Rechtsverfolgung gehören. Erstattungsfähig sind die Kosten eines im Verfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts, wenn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (AP 1, 7 zu § 39 BetrVG; AP 6 zu § 20 BetrVG 1972; AP 14 zu § 40 BetrVG 1972; einschränkend bei Massenverfahren AP 21 zu § 40 BetrVG 1972). Der BR ist nicht verpflichtet, sich durch einen Vertreter der Gewerkschaft vertreten zu lassen (AP 14, 18 zu § 40 BetrVG 1972). Im Konkurs ist der BR an das Verfahrensrecht der KO gebunden. Die dem Rechtsanwalt des BR aus früheren Verfahren zustehenden Gebühren sind nicht aus der Konkursmasse zu zahlen und sind nicht bevorrechtigt (AP 6 zu § 59 KO). Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ausserhalb des Beschlussverfahrens beinhaltet die Hinzuziehung eines Sachverständigen, die nur nach entspr. Vereinbarung zulässig ist (EzA 9 zu § 80 BetrVG). Ein einzelnes BRM hat nur Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, wenn um seine Stellung im Rahmen der Betriebsverfassung gestritten wird (AP 1 zu § 13 BetrVG 1972), Ausschluss aus dem Betriebsrat (AP 29 zu § 40 BetrVG 1972 = NJW 90, 853 = NZA 90, 233 = DB 90, 740), dagegen nicht im Verfahren auf Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG (AP 16 zu § 40 BetrVG 1972); wohl bei Abweisung: AP 28 zu § 103 BetrVG 1972 = NZA 91, 152, Verfolgung von Lohnansprüchen (AP 19 zu § 40 BetrVG 1972). Erstattungspflichtig sind auch unfallbedingte Sachschäden, wenn sie bei der Betriebsratstätigkeit erlitten wurden und der AG die Benutzung von privaten Gegenständen veranlasst hat (AP 8 zu § 20 BetrVG 1972 = DB 83, 1366). Erstattungspflichtig sind weiter die Kosten von Informationsblättern des BR für die Belegschaft, wenn ein Informationsbedürfnis vor der nächsten Betriebsversammlung besteht (AP 15 zu § 40 BetrVG 1972); anders dagegen für Gesamtbetriebsrat (AP 4 zu § 50 BetrVG 1972). Erstattungspflichtig sind weiter notwendige Reisekosten (AP 8 zu § 39 BetrVG, AP 28 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 89, 641), regelmässig aber nicht solche 1. Klasse (AP 9 zu § 40 BetrVG 1972). Nicht erstattungspflichtig sind die Mitgliedskosten im Mieterbund (EzA 15 zu § 40 BetrVG 1972).

Betriebsratsmitglied wird man durch Wahl in den Betriebsrat. Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Grösse des Betriebes ab. Es können also durchaus beachtliche Mitgliederzahlen entstehen. Es kann Betriebsratsmitglieder geben, die gänzlich von ihrer vorherigen Tätigkeit befreit werden und nur noch als Betriebsratsmitglieder arbeiten und solche, die nur teilweise freigestellt werden, z. B. in erster Linie für die Sitzungen. Betriebsratsmitglieder können beanspruchen, für ihre Tätigkeit zusätzlich ausgebildet zu werden. Der Arbeitgeber hat hierfür die Kosten zu übernehmen und das Gehalt entsprechend weiterzubezahlen. Mancher Arbeitgeber wird sich also nicht unbeträchlich darüber ärgern, dass er dafür, dass ihm der Betriebsrat bei den seiner Meinung nach ausschliesslich ihm selbst zustehenden Entscheidungen hineinredet, er auch noch die Kosten für ein möglichst qualifiziertes Hineinreden bezahlen muss. Die meisten Arbeitgeber haben inzwischen jedoch auch erkannt, welche positiven Beiträge Betriebsräte für den Betriebsfrieden und für ein gutes Betriebsklima darstellen können, solange ihnen nicht bestimmte Ideologien ein Tätigwerden zum Nachteil der Firma nahelegen. Durch das Zusammenbrechen sozialistischer und insbesondere kommunistischer Gedankengebäude dürfte sich hier allerdings auch viel Konfliktpotential abgebaut haben. Betriebsratsmitglieder können nicht durch sogenannte ordentliche Kündigung aus ihrer Tätigkeit entfernt werden. Sie geniessen somit einen ganz erheblichen Kündigungsschutz.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und somit unentgeltlich, insoweit, als über das normale Gehalt des Arbeitnehmers hinaus keine weiteren Beträge an ihn bezahlt werden dürfen, daher auch nicht müssen. Auch besonders entgegenkommende Beförderungen, um ein besonderes Wohlverhalten des Betriebsrats zu erreichen, sind unzulässig. Nur die im Rahmen der Amtstätigkeit anfallenden, wirklichen und notwendigen Aufwendungen dürfen ersetzt werden. Hat das Betriebsratsmitglied ausserhalb der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, so hat es Anspruch auf entsprechenden Arbeitszeitausgleich. Ein zusätzlicher Bildungsurlaub für insgesamt 3 Wochen während der üblichen Amtszeit von 3 Jahren ist inzwischen zusätzlich eingeführt worden.




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